Aldi, Lidl & Co: Händler verschweigen, was du jetzt tun darfst

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Selbst die besten Richtlinien für Verbraucher bringen nichts, wenn letztere nicht wissen, dass es sie gibt. Händler haben Informationspflicht, doch kommen sie der Aufgabe nur oberflächlich nach – wenn überhaupt. Dabei haben Käufer seit Kurzem ein besonders wichtiges Recht dazu erlangt.
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Aldi, Lidl & Co: Händler verschweigen, was du jetzt tun darfstBildquelle: Bing IC / Dall E 3

Was viele Verbraucher nicht wissen: Seit 2022 legt das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) einem Großteil der Einzelhändler weitreichende Pflichten gegenüber den Käufern auf. Diese sollen nicht nur auf die Umweltziele einspielen, sondern Käufern viel Mühe ersparen. Das Konzept geht jedoch nur dann auf, wenn Verbraucher über ihre neuen Rechte im Bilde sind. Ein Problem, das eine umfassende Informationspflicht lösen sollte. Bloß scheinen sich die meisten Händler nicht daran zu halten. Darum geht die Deutsche Umwelthilfe (DUH) aktuell massiv gegen Bauhaus, Globus, Hornbach, Ikea, Lidl, Obi und Co. vor.

Welches Recht haben Verbraucher?

Seit nun knapp zwei Jahren müssen große Händler Elektro- und Elektronik-Altgeräte der Verbraucher zurücknehmen. Zumindest, wenn sie über eine Verkaufs- respektive Versand- und Lagerfläche von mehr als 400 Quadratmetern für Elektro- und Elektronikgeräte verfügen. Auch Lebensmittelhändler wie Aldi & Co. sind dazu verpflichtet, wenn sie eine Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern aufweisen. Das Altgerät darf dabei jedoch eine äußere Abmessung von mehr als 25 cm nicht überschreiten. Es sei denn, der Verbraucher kauft ein neues Gerät bei dem Händler. Dann darf ein gleichwertiges Altgerät zurückgegeben werden – selbst dann, wenn es sich dabei um einen großen Kühlschrank handelt. Selbiges gilt für Onlinehändler. Diese müssen Altgeräte unter Umständen gar kostenfrei abholen lassen. So zumindest die Theorie.

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In der Praxis informieren jedoch die wenigsten Händler Verbraucher über diese Möglichkeit. Das bemängelte die Deutsche Umwelthilfe bereits 2023 und ging ihrerseits rechtlich gegen Aldi-Nord, Aldi-Süd, Lidl, Edeka, Rewe, Netto Marken-Discount, Netto Nord, Penny, real und dm vor. Große Erfolge konnte die DUH seither allerdings wohl nicht verzeichnen. Daher versucht man aktuell mittels Abmahnungen gegen uneinsichtige Händler vorzugehen.

Erfolgsaussichten nicht eindeutig

Laut Rechtsanwalt Christian Solmecke seien andere Marktteilnehmer durch den Verstoß gegen die Informationspflicht berechtigt, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen. Dies gelte auch für qualifizierte Einrichtungen wie die Deutsche Umwelthilfe. Ferner könnte nach Auffassung von Solmecke tatsächlich ein abnahmefähiger Verstoß vorliegen. Da sich Gerichte und Gesetze bei der Umsetzung der Informationspflicht jedoch wage halten, besteht die Möglichkeit, dass die Abmahnungen zu keinem nennenswerten Ergebnis führen.

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