Nach Urteil: Besitzer dieser PV-Anlagen bekommen bald mehr Geld

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Schon bald könnten sich Besitzer zahlreicher besonderer PV-Anlagen freuen. Bisher wurden diese Solarmodule häufig als Freiflächenanlagen behandelt und profitierten so nur von einer geringen Vergütung für erzeugten Strom. Das könnte sich jetzt für viele bestehende Anlagen ändern.
Nach Urteil - Besitzer dieser PV-Anlagen bekommen bald mehr Geld
Nach Urteil - Besitzer dieser PV-Anlagen bekommen bald mehr Geld Bildquelle: Solar Consult AG

Solarmodule gibt es in vielen Formen und Variationen. Solarzäune sind eine besonders beliebte Lösung bei allen, die ohnehin einen neuen Zaun als Sichtschutz benötigen. Ähnlich wie Indachanlagen erfüllen sie zwei Zwecke in einer Baumaßnahme. Sie dienen nicht nur als Schutz vor Einbrechern und Sichtschutz, sondern erzeugen zusätzlich Strom für deinen Haushalt. Besonders effizient arbeiten Solarzäune mit bifazialen Modulen, die beidseitig Strom erzeugen können. Die Einspeisevergütung für die stromerzeugenden Zäune fiel bisher jedoch gering aus, da man sie als Freiflächenanlage einstufte. Das könnte sich ab sofort ändern.

Clearingstelle EEG entscheidet: Solarzaun erhält „normale“ Einspeisevergütung

Bereits mit Ankündigung des Solarpakets im vergangenen Jahr schienen sich die Bedingungen für zahlreiche PV-Anlagen bald zu ändern. Das EEG will man so anpassen, dass auch Anlagen auf dem Grundstück, zum Beispiel im Garten, die normale Einspeisevergütung für PV-Dachanlagen erhalten. Vorausgesetzt, dass das Dach selbst nicht für eine solche Anlage geeignet ist. Die Festlegung der genauen Kriterien für diese Veränderung befinden sich jedoch noch immer in Ausarbeitung. Bis zur finalen Version müssen Besitzer von Solarzäunen jedoch nicht warten.

Ein neues Urteil der Clearingstelle EEG verändert die Lage bereits jetzt. Nach Auffassung der Clearingstelle sind nicht alle Solarzäune automatisch Freiflächenanlagen. Sie könnten unter bestimmten Umständen stattdessen eine „sonstige bauliche Anlage“ im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2021 sein. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2021 sind Solaranlagen förderfähig, wenn diese auf, an oder in einer sonstigen baulichen Anlage angebracht sind. Vorausgesetzt, dass man die bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet hat. Hast du somit einen Zaun als Sichtschutz gegen deine Nachbarn aufgestellt und dich dabei für den Solarzaun als Variante entschieden, erhält dein eingespeister Strom womöglich bald dieselbe Vergütung wie eine Dachanlage.

Solarzaun gilt als bauliche Anlage

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) ist für die Zweckbestimmung entscheidend, ob die bauliche Anlage auch ohne Solaranlage in vergleichbarer Form errichtet worden wäre. Für viele Zäune, die als Sichtschutz oder der Abwehr von Einbrecher dienen sollen, ist das der Fall. Viel hängt jedoch von deiner individuellen Situation und dem genauen Zaun ab, den du besitzt. Für die Clearingstelle EEG stellt der Photovoltaik-Stabgitterzaun in diesem Fall eine sonstige, bauliche Anlage im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2021 dar, weshalb der Strom entsprechend vergütet werden muss. Ausschlaggebend war dafür die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshof, nach dem ein Stabgitterzaun mit einer Höhe von 1,60 Meter eine bauliche Anlage im bauordnungsrechtlichen Sinne darstellt. Die Auslegung des Begriffs im EEG richtet sich nach dem bauordnungsrechtlichen Begriffsverständnis, weshalb ein solcher Zaun nach dem EEG als sonstige, bauliche Anlage betrachtet werden muss.

Noch spannender ist für Haus- und Zaunbesitzer, die schon eine PV-Anlage und einen Solarzaun besitzen, dass sich die Clearingstelle auch zu diesem Fall äußerte. „Der Strom der Zaunsolaranlage und der weiteren Solaranlage kann über eine gemeinsame Messeinrichtung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 EEG 2021 gemessen werden, da es sich bei beiden Anlagen um Solaranlagen gemäß § 3 Nr. 41 EEG 2021 handelt“, so heißt es im Votum der Clearingstelle EEG. Jeder, der also bereits einen Zaun besitzt, der sich für die Installation von Solarmodulen eignet, könnte dort nachträglich weitere Solarmodule zu seiner PV-Dachanlage installieren, um sie über den Anschluss der bestehenden Anlage abzurechnen.

Nicht jeder Zaun kann so eingestuft werden

Doch Achtung: Nicht jeder neu errichtete Solarzaun wird automatisch als bauliche Anlage betrachtet. In jedem Einzelfall gilt es zu prüfen, dass der Zaun nicht vorrangig der Solarstromerzeugung dient. Sowohl der zeitliche Ablauf, die bauliche Konstruktion als auch weitere Faktoren müssen diese Einschätzung unterstützen, damit du von dieser Entscheidung profitieren kannst. Nicht jeder Stabgitterzaun kann damit automatisch ein vergütungsfähiger Solarzaun werden. Bezüglich des Vorfalls, der von der Clearingstelle verhandelt wurde, könnte der Anspruchsteller seinen Fall überzeugend darlegen. Der Rückschnitt seiner Hecke war notwendig, da sich eine Beeinträchtigung des öffentlichen Gehwegs durch den Wuchs der Hecke entstand.

Er folgte somit einer gemeindlichen Anordnung und errichtete einen Solarzaun der Solar Consult AG als alternativen Sitz- und Einbruchsschutz, nachdem die Hecke diesen Zweck nicht länger erfüllt hatte. Der geringe Solarertrag unterstützt zusätzlich das Argument, dass er die Solarmodule nicht vorrangig für die Stromerzeugung aufstellte. Anders hingegen kann es bei einer großen Zaunfläche aussehen, die durch die Installation zusätzlicher Solarmodule einen großen Ertrag an Strom zur Verfügung stellt. Hier könnte man argumentieren, dass die Anschaffung der zusätzlichen Module rein auf die sozialen Erträge der Solarmodule abzielt.

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