Sie ist das Morsealphabet der deutschen Straße. Per Lichthupe wird gegrüßt, gedankt, vor dem Blitzer gewarnt, Vorfahrt verschenkt und auf der linken Spur Platz eingefordert. Die Straßenverkehrsordnung kennt nicht einmal das Wort und erlaubt das kurze Aufblenden in genau zwei Fällen. Wer sich nicht daran hält, zahlt meist ein Trinkgeld. In der falschen Kombination ist der Führerschein weg. Und in einer Situation, die fast jeder kennt, zahlt ausgerechnet der, dem freundlich zugeblinkt wurde.
Erlaubt: Überholen und Gefahr
Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man ein Überholen per Lichthupe ankündigen, auf der Landstraße wie auf der Autobahn. Kurz und stoßweise, nicht als Dauerfeuer. Der zweite Fall ist eine Gefahr für sich oder andere. Der Gegenverkehr rollt ohne Licht durch die Nacht oder blendet nicht ab. Beim Vordermann steht die Heckklappe offen oder das Rücklicht ist tot.
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Alles andere ist Missbrauch. Der Gruß an den Kollegen im Gegenverkehr gehört dazu, ebenso die Blitzerwarnung, die sich so herrlich nach Zivilcourage anfühlt. Das kostet 5 Euro Verwarngeld. Wer andere dabei blendet oder belästigt, zahlt 10 Euro. In der Stadt bleibt übrigens nur der Gefahrenfall: Das Überholen per Lichthupe anzukündigen, ist dort nicht erlaubt.
Drängeln: Der Abstand hat einen Preis
Zehn Euro tun niemandem weh. Teuer wird es, wenn die Scheinwerfer am Heck des Vordermanns kleben. Dann geht es nicht mehr um die Lichthupe, sondern um den Abstand, und der hat im Bußgeldkatalog einen ganz anderen Preis.
Als Faustregel gilt der halbe Tacho in Metern, bei 100 km/h also 50 Meter. Wer schneller als 130 fährt und weniger als ein Zehntel davon einhält, zahlt 400 Euro, kassiert 2 Punkte und gibt den Führerschein für drei Monate ab. Bei Tempo 140 sind das weniger als 7 Meter, gut anderthalb Autolängen. Dafür braucht es weder Anzeige noch Richter. Eine Videomessung der Polizei genügt, der Rest kommt per Post.
Lichthupe plus Drängeln: Dann ist es Nötigung
Richtig ernst wird es, wenn beides zusammenkommt. Dicht auffahren, aufblenden, und das über eine längere Strecke, bis der Vordermann entnervt nach rechts zieht. Das ist Nötigung und damit eine Straftat. Das Amtsgericht Mannheim wertete dichtes Auffahren mit mehrfachem Hupen und Aufblenden sogar als Gewalt.
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Statt Bußgeldbescheid gibt es dann ein Strafverfahren: Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Haft, dazu bis zu 3 Punkte. Beim Führerschein hat das Gericht zwei Hebel. Ein Fahrverbot gilt bis zu sechs Monate, danach gibt es den Lappen zurück. Beim Entzug ist die Fahrerlaubnis weg. Die Sperre dauert sechs Monate bis fünf Jahre, danach heißt es: neu beantragen.
Wo genau die Grenze liegt, entscheidet der Einzelfall. Ein kurzes Aufblenden vor dem Überholen ist keine Nötigung. Den Unterschied zwischen „Ich will vorbei“ und „Geh mir aus dem Weg“ machen Abstand und Ausdauer.
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jetzt ansehenReinwinken per Lichthupe: Wer losfährt, zahlt
Die eigentliche Falle lauert dort, wo es freundlich zugeht. Der Linksabbieger wartet, der Gegenverkehr bremst und blinkt kurz auf. Wer jetzt losfährt, verlässt sich auf ein Signal, das es rechtlich nicht gibt. Für das Gesetz ist die Lichthupe ein Warnzeichen. Streng genommen heißt sie also eher: Bleib stehen.
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Das Oberlandesgericht Hamm entschied 2022, dass deutliches Abbremsen plus Lichthupe keinen Verzicht auf die Vorfahrt beweist. Für den Unfall haftete der Abbieger allein. Schon 2006 hatte das Landgericht Darmstadt dem Aufblendenden in so einem Fall nicht einmal eine Mitschuld gegeben. Die Höflichkeit des einen ist das Risiko des anderen. Am Ende zahlt, wer losgefahren ist. Nicht, wer geblinkt hat.
