Alle Mercedes-Fahrer sind Senioren, alle Porsche-Fahrer haben eine Midlife-Crisis und alle BMW-Fahrer setzen nie den Blinker. Ob das so stimmt, ist fraglich. Doch letzteren droht ein Bußgeld – oder ein Verwarngeld, um genau zu sein. Denn wer nicht blinkt, begeht nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) eine Ordnungswidrigkeit. So weit, so unspektakulär. Ärgerlich wird es erst, wenn man zur Kasse gebeten wird, ohne dass man sich eines Blinker-Fehlers bewusst ist. Wenn das passiert, kann es an einer abknickenden Vorfahrt gelegen haben.
Ein Blinker-Fehler, den auch erfahrene Autofahrer machen
Abknickende Vorfahrtstraßen werden durch eine Kombination aus dem Verkehrszeichen 306 „Vorfahrtstraße“ und dem Zusatzzeichen „Abknickende Vorfahrt“ gekennzeichnet. Letzteres zeigt dabei den Verlauf der Vorfahrtstraße an. Beide Schilder sind alles andere als selten, und dennoch wissen nicht nur Fahranfänger, sondern oftmals sogar erfahrene Autofahrer nicht, ob sie beim Abbiegen einen Blinker setzen sollten.
Die Antwort findet sich in Anlage 3 der Straßenverkehrs-Ordnung. Hier heißt es zum Zusatzzeichen im Wortlaut: „Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.“ Anders ausgedrückt: Wer auf einer Vorfahrtstraße abbiegt, muss dennoch blinken. Und zwar unabhängig davon, ob er der Vorfahrtstraße folgt oder in die Seitenstraße einbiegt.
Eine Ausnahme von der Regelung stellt das Verlassen der Vorfahrtstraße geradeaus dar. Das bestätigt auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg aus dem Jahr 1992, bei dem es um einen die Straße überquerenden Fußgänger ging (Az.: 8 U 160/92). Wichtig dabei: Im Rechtssinne stellt das geradeausfahrende Verlassen der Vorfahrtstraße dennoch einen Abbiegevorgang dar. Daher müssen Radfahrer, die ihrerseits der abknickenden Vorfahrtstraße folgen, durchgelassen werden.
KI-generiertes BildGeldstrafe bleibt überschaubar, außer man nimmt die Vorfahrt
Wer auf einer abknickenden Vorfahrtstraße keinen Blinker setzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Verwarngeld in Höhe von 10 Euro rechnen. Das gilt sowohl für Kfz-Fahrer als auch für Radfahrer, die ihre Abbiegeabsicht ebenfalls unmissverständlich signalisieren müssen. Kommt es ferner zu einem Unfall, steigt der Betrag auf 20 Euro an.
Manche Portale sprechen in diesem Kontext überdies von Bußgeldern bis hin zu 100 oder 120 Euro sowie jeweils einem Punkt in Flensburg. Diese werden allerdings nur dann fällig, wenn man die Vorfahrt missachtet hat und dabei eine Gefährdung (100 Euro) oder einen Unfall mit Sachschaden (120 Euro) verursacht hat. Bei einer einfachen Nichtbeachtung einer Vorfahrt sowie einer daraus resultierenden Behinderung drohen derweil nur 25 Euro Strafe ohne Punkte.
Unterm Strich: Wer einer abknickenden Vorfahrtstraße folgt, sollte stets den Blinker betätigen. Sonst begeht man einen ärgerlichen Blinker-Fehler und muss im Zweifelsfall Verwarngeld bezahlen.
