Im Glossar als "Handyverbot Schule" · Zur Glossar-Übersicht →

Handyverbot an Schulen: Alles, was Lehrer und Schüler wissen müssen

6 Minuten
Corona hat es gezeigt: Schulen liegen in der Digitalisierung zurück. Das Smartphone ist bei Schülern wie Lehrern trotzdem schon seit langer Zeit Alltagsbegleiter. Doch in der Schulzeit ist nicht alles mit dem Handy erlaubt. Auf welche Regeln es für Schüler und Lehrer ankommt, zeigen wir dir.
Volle Schulklasse mit Lehrerin an der Tafel
Bildquelle: Unsplash

Für Kinder und Jugendliche gehören Handys zum Alltag wie Essen und Trinken. Sie sorgen für Vernetzung und den Austausch über im Netz stattfindende Themen. Dementsprechend ist es kein Wunder, dass Smartphones in der Schulzeit nicht fehlen und auch im Unterricht von Schülern genutzt werden. Doch auch hinter dem Lehrerpult fehlen Smartphones nicht. Lehrende nutzen sie ebenfalls.

Doch die einzelne Nutzung von Smartphones von Lehrern wie Schülern ist nicht das Problem. Vielmehr verlangt die Schule als gesonderter Ort spezielle Regeln. Die Crux: Eine einheitliche Regelung gibt es nicht. Jedes deutsche Bundesland hat unterschiedliche Gesetze, die mal milder, mal strenger ausfallen.

Digitalisierung vs. Konzentration: Ein Interessenkonflikt?

Kinder wünschen sich immer früher ein Smartphone. Was ihnen Spaß bereitet, sorgt auf Seite der Eltern für ein Sicherheitsgefühl. Kinder sollten bewusst an Medien und smarte Geräte herangeführt werden. Im Klassenraum mit vielen anderen Menschen, Bedürfnissen und dem unterschiedlichen Umgang mit Medien kann ein Smartphone aber schnell Fallstricke verursachen.

Die Schule ist dementsprechend ein sensibler Ort, an dem womöglich auch unbeabsichtigt wichtige Daten ins Netz gelangen können. Einerseits steht die Sorge vor Missbrauch von persönlichen Daten, ins Netz gestellte Fotos oder Videos im Raum. Nicht selten entstehen durch solche Aufnahmen Cybermobbing zwischen Schülern oder auch zwischen Lehrern und Schülern. Auf der anderen Seite sehen Lehrer auch die Konzentration ihrer Schüler bedroht, wenn diese sich permanent mit ihrem Handy beschäftigen.

Im Schulalltag besteht also die Schwierigkeit, die Handynutzung sowohl für Schüler und Eltern als auch für Lehrer positiv zu gestalten. Die kann sich aber nur im Rahmen der Gesetzgebung bewegen.

Handynutzung in Schulen: Das sagt das Gesetz

Gibt es beispielsweise in Frankreich ein generelles Handyverbot an schulischen Einrichtungen, gestaltet sich dieser Sachverhalt in Deutschland schwierig. Denn: Ein Handyverbot greift in die freie Persönlichkeitsentfaltung und das Eigentumsrecht ein. Wie eingangs erwähnt, gibt es in Deutschland kein einheitliches Gesetz zur Handynutzung an Schulen. Sonderwege gehen vor allem Bayern und Baden-Württemberg. Bayern formuliert im Schulgesetz Art. 56 Abs. 5 BayEUG vergleichsweise strikt:

„Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten. Die unterrichtende oder die außerhalb des Unterrichts Aufsicht führende Lehrkraft kann Ausnahmen gestatten. Bei Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunktelefon oder ein sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden.“

Das heißt, dass es in Bayern per Gesetz weder im Schulgebäude, noch auf dem Schulgelände gestattet ist, das Smartphone eingeschaltet zu lassen. Auch Vibrationsalarm oder Flugmodus sind tabu. Die anderen Bundesländer überlassen die konkreten Regelungen den jeweiligen Schulen.

Anders sieht es in Prüfungssituationen aus. Denn durch den Internetzugang und die Chance, Notizen auf dem Handy zu speichern, kann ein Smartphone als Täuschungsversuch gewertet werden. In dieser Sondersituation kann die Schule oder der Lehrer verlangen, dass Handys entweder gar nicht erst mitgebracht oder am Lehrerpult abgegeben werden. Im Zweifelsfall ist der Schüler in der Bringschuld, muss also beweisen, dass er in einer Prüfung mit dem Handy nicht gespickt hat – selbst, wenn das Gerät während der Klausur nur in der Tasche war.

Dürfen Lehrer ihren Schülern Smartphones abnehmen?

Auch bei dieser Frage scheiden sich die Geister, denn es gibt weder einheitliche, noch spezifische Verhaltensvorgaben. Manche Länder erlauben es Lehrern explizit, ihren Schülern das Handy „zeitweise“ abzunehmen. Wie lange dieser Zeitraum andauern kann, soll oder muss, wird hingegen nicht definiert. Wieder andere Bundesländer räumen den Schulen die Möglichkeit ein, Regeln für den Einzug selbst zu bestimmen.

Allerdings darf die Abnahme des Handys nicht als Strafmaßnahme geahndet werden. Es muss ein konkreter Störfall vorliegen oder einer „erzieherischen Maßnahme“ dienen. Ist die Lektion gelernt oder das Handy kein Störfaktor mehr, sollte die Lehrkraft das Handy dem Schüler direkt zurückgeben.

Können Lehrer Schülerhandys durchsuchen?

Vorab: Nein, dürfen sie nicht. Auch wenn die Lehrkraft einem Schüler das Handy auf Verdacht abnimmt, kann er das Gerät ohne die Zustimmung des Kindes nicht durchsuchen. Das gilt im Übrigen nicht nur für das Smartphone, sondern für alle Sachen des Schülers. Das Strafprozessrecht bindet Lehrern an dieser Stelle die Hände und schränkt die Handlungsmöglichkeiten ein.

Besteht Verdacht auf eine Straftat, kann der Schüler dazu aufgefordert werden, beispielsweise Videos oder Fotos freiwillig zu zeigen. Andernfalls ist die Schule dazu befugt, das Handy einzubehalten, die Eltern und gegebenenfalls sogar die Polizei zu informieren. Nimmt ein Lehrer sich dennoch das Recht heraus, das Handy zu durchsuchen, ist der Gang zur Dienstaufsichtsbeschwerde angebracht. Ist der Schüler volljährig, muss er die Beschwerde selbst einlegen, ansonsten seine Eltern.

Fotos, Videos und Tonaufnahmen in der Schule

Die Lage ist zugleich eindeutig wie auch differenziert zu betrachten. Fest steht: Bild- und Tonmaterial von anderen Menschen aufzunehmen bedarf immer deren Zustimmung. In der Schule ist allerdings zwischen verschiedenen Räumlichkeiten  zu unterscheiden. Nimmt jemand in geschützten Räume, zum Beispiel Umkleiden oder Toiletten, Bilder und Co. auf, begeht er eine Straftat. Denn bei solchen Aufnahmen geht man davon aus, dass sie heimlich getätigt werden (müssen) und die zu sehende Person nichts von den Aufnahmen weiß. Auch die Verbreitung dessen ist strafbar.

Anders sieht es hingegen im Klassenzimmer oder auf dem Schulhof, bei denen es sich vergleichsweise um öffentlichen Raum handelt. Hier dürfen Fotos und Videos bedingt gemacht werden. Sind eindeutig Personen darauf erkennbar, müssen sie allerdings um Erlaubnis gebeten werden. Vor allem dann, wenn sie veröffentlicht werden sollen, zum Beispiel in sozialen Netzwerken. Gleiches gilt auch für Tonaufnahmen. Werden die Personen nicht gefragt, wird auch hier eine Straftat begangen.

ErlaubtGrauzoneVerboten

Schüler


Lehrer


Schüler


Lehrer


Schüler


Lehrer


Ausgeschaltete Smartphones dabei habenSmartphones als erzieherische Maßnahme einziehenSmartphones eingeschaltet in der Schultasche, aber ungenutzt, lassenSonderregelungen zur Handynutzung aufstellen bei KlassenfahrtenVideos, Fotos, Tonmitschnitte ohne Zustimmung anfertigenSmartphone durchsuchen
Smartphone-Nutzung gemäß der jeweiligen SchulordnungKontrolle im Unterricht, ob Handys auf dem Tisch liegenTelefonieren in Ausnahmefällen Smartphones zum Mobbing nutzenVideos, Fotos und Tonmitschnitte anfertigen
    Verbreitung jeglichen in der Schule entstandenen, digitalen Materials im Internet 
    Störung des Unterrichts durch Handynutzung, bspw. WhatsApp-Nachrichten 
** Tabelle gilt nicht für Bayern, dessen Gesetz Handys auf dem Schulgelände gänzlich verbietet

Unterricht 2.0

Längst ist es an einigen Schulen üblich, das Handy als Medium in den Unterricht aufzunehmen. Dadurch nimmt man Schülern nicht zuletzt den Reiz des Verbotenen: Im Idealfall kann der Unterricht störungsfrei ablaufen. Im Zuge der Digitalisierung kann das Smartphone in den Unterricht eingebunden werden, beispielsweise zur Recherche von Fachbegriffen oder zur Suche nach Abbildungen. Schulbuchverlage haben den Trend der digitalen Bildung aufgenommen und Apps für alle gängigen Schulfächer entwickelt. Die Programme sind als Angebote neben den Schulbüchern zusätzliche Lernhilfen.

Das Bildungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen bietet Lehrern einige Tipps zum Umgang mit Medien im Unterricht an. Möchte ein Lehrer seinen Unterricht modernisieren und gleichzeitig den Schülern einen verantwortungsbewussten Umgang mit neuen Medien und Technologien näher bringen, kann er im Netz Hilfe und Inspirationen finden. Das Rektorat könnte durch das Angebot einer begleitenden Fortbildung dieses Vorhaben unterstützen. Beispielsweise dürfte eine Fortbildung zum Thema Datenschutz, Mobbing und geltende Rechtslage jedem Lehrer Sicherheit für den eigenen Unterricht bringen. Befürworten Eltern eine pädagogisch sinnvolle Handynutzung und nehmen Schüler letztlich die neuen Konzepte an, steht dem Unterricht 2.0 nichts mehr im Wege.

Deine Technik. Deine Meinung.

2 KOMMENTARE

  1. Nutzerbild lukas

    komplette scheiße alles falsch

    Antwort
  2. Nutzerbild ben

    ich finde manche argumte gut und manche schlecht

    folgt alle Eligella

    Antwort

Und was sagst du?

Bitte gib Dein Kommentar ein!
Bitte gibt deinen Namen hier ein