Es geht dabei um eine Gebühr für die Ausstellung einer Ersatz-SIM-Karte für dein eigenen Handyvertrag. Mobilfunk-Anbieter dürfen für diese Aktion nicht uneingeschränkt eine Gebühr berechnen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Die Klage richtete sich gegen die Drillisch Online GmbH, die unter anderem die Marke simplytel betreibt und zur United Internet (1&1) gehört. Das Unternehmen hatte pauschal ein Entgelt für eine Ersatz-SIM-Karte verlangt, so die Verbraucherschützer.
Ausstellen einer Ersatzkarte nicht immer eine Sonderleistung
Mobilfunk-Anbieter seien verpflichtet, ihren Kunden eine funktionsfähige SIM-Karte ohne Zusatzkosten zur Verfügung zu stellen, heißt es in einer Pressemitteilung von der Rechtsreferentin im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv Jana Brockfeld. „Das gilt auch für eine Ersatzkarte, wenn die aktuelle SIM-Karte zum Beispiel defekt ist oder das Unternehmen selbst den Austausch aus technischen Gründen veranlasst.“ Das Ausstellen einer Ersatzkarte sei in solchen Fällen keine Sonderleistung, für die ein Unternehmen extra kassieren darf. „Geschäftsbedingungen, nach denen eine Ersatzkarte immer kostenpflichtig ist, sind unzulässig.“
Bei Drillisch sollten nach Angaben der Verbraucherschützer laut Preisliste 14,95 Euro für eine Ersatz-SIM-Karte anfallen. Ausnahmen, in denen die Karte kostenlos ausgestellt wird, waren demnach nicht vorgesehen. In einer weiteren Klausel habe sich der Mobilfunker vorbehalten, SIM-Karten aus technischen oder betrieblichen Gründen gegen Ersatzkarten auszutauschen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main folgte der Auffassung des vzbv, dass Kunden durch die Preisklausel unangemessen benachteiligt werden. Nach dem Wortlaut der Klausel müssten Kunden das Entgelt auch dann entrichten, wenn die erhaltene SIM-Karte nicht funktioniert und sie deshalb eine Ersatzkarte nachbestellen. Auch wenn das Unternehmen selbst die SIM-Karte aus technischen oder betrieblichen Gründen austauschen lasse, könne das Entgelt aufgrund der umfassenden Formulierung der Klausel anfallen. Damit wälze der Anbieter den Aufwand zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen unzulässig auf seine Vertragspartner ab, so das Gericht.
Das erstinstanzliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits für alle Mobilfunker hat das OLG Frankfurt a.M. die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen. (Az. 1 UKl 2/24)