Regeländerung: Diese Verkehrsregel kannst du jetzt einfach ignorieren

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Das Bayrische Oberlandesgericht hat aktuell ein Urteil gefällt, das schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Denn eine bisher zumindest in der öffentlichen Meinung verpflichtende Verkehrsregel muss nun nicht mehr beachtet werden.
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Autofahrer müssen diese Verkehrsregel nach einem neuen Gerichtsurteil nicht mehr beachten.Bildquelle: Alexandra Rotanova / shutterstock.com

Dass Gesetzestexte oftmals undeutlich formuliert werden und Raum für Interpretation bieten, ist keine Seltenheit. Dies kann weitreichende Folgen haben – insbesondere, wenn die fragliche Regelung das Fahrverhalten im Straßenverkehr maßgeblich beeinflusst. In einem aktuellen Fall klagte ein Autofahrer gegen eine verhängte Geldbuße von 240 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot – und bekam Recht.

Verkehrsregel nicht mehr erforderlich

Ein Fahrer ging in Berufung, nachdem das Amtsgericht (AG) Augsburg ihn zu Bußgeld und Fahrverbot verurteilt hatte. Er soll auf einer innerstädtischen, autobahnähnlichen Bundesstraße keine Rettungsgasse gebildet haben. Dadurch hätte er ein Polizeifahrzeug fünf Minuten lang aufgehalten, obgleich dieses mit Blaulicht unterwegs war.

Wie die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke berichtet, befasste sich das Bayrische Oberlandesgericht (BayObLG) in der nächsten Instanz mit dem Fall. Dieses urteilte auf Basis von § 11 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung, dass innerorts auf Bundesstraßen keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse bestünde. Im dazugehörigen Absatz werden zwar Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen explizit erwähnt, nicht jedoch geschlossenen Ortschaften:

„Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Nach Auffassung des BayObLG sei der Zweck dieser Vorschrift zwar der, einen schnellen Zugang für Rettungs- und Sicherungskräfte zu schaffen. Dies würde sich jedoch vorrangig auf Autobahnen und Außerortsstraßen beziehen. In der Stadt würde derweil eine andere Verkehrssituation vorherrschen.

Das neue Urteil könnte sich negativ auf die Fahrtzeit auswirken, die Rettungswägen und Co. benötigen, um zum Einsatzort zu kommen. Die genauen Folgen der Rechtssprechung sind aktuell jedoch noch nicht absehbar. Denn alle Verkehrsteilnehmer sind auch innerorts dazu verpflichtet, die Bahn bei Blaulicht sofort zu räumen. Aus diesem Grund muss das AG Augsburg den zuvor aufgeführten Fall nun erneut prüfen. Anders als zuvor steht nun jedoch lediglich der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit im Raum.

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