Amazon-Trick endlich verboten – Käufer können aufatmen

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Bisher hatten Marketplace-Händler Amazon-Käufer mit einem simplen Trick hereinlegen können. Und zwar, ohne große Konsequenzen fürchten zu müssen. Doch nun hat ein deutsches Gericht der Masche einen Riegel vorgeschoben und Amazon zum Handeln gezwungen.
Päckchen von Amazon

Amazon

Grundsätzlich ist Amazon aus Käufersicht sicherer als viele vergleichbare Portale. Auch, weil der Versandhändler üblicherweise äußerst kulant ist. Gleichwohl betreiben die US-Amerikaner eine riesige Plattform. Und so ist es nicht weiter verwunderlich, dass Käufer Betrügern dennoch des Öfteren auf den Leim gehen. Auch, weil Amazons Schutzmechanismen ungenügend sind. Das geht zumindest aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hervor. Nun ist Amazon gezwungen, nachzubessern – zur Freude aller Nutzer.

Amazon muss Verstöße verhindern

Dass Amazon-Marketplace-Händler gelegentlich mit Falschangaben arbeiten, dürfte für Nutzer des Online-Versandhändlers kein großes Geheimnis darstellen. Bisher verfolgte Amazon solche Vergehen ohne großen Enthusiasmus. Schließlich verdient das Unternehmen an jedem getätigten Kauf mit. Nun entschied das OLG Frankfurt nach Informationen der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke jedoch, dass Amazon weitreichende Prüf- und Beseitigungspflichten hat. Insbesondere, wenn Verstöße bereits zuvor gemeldet wurden (Urt. v. 21.12.2023, Az. 6 U 154/22).

Das Urteil bezieht sich auf einen Fall, in dem es um die Bezeichnung „Sojamilch“in der Produktbeschreibung geht. Diese verstößt nach Auffassung der Wettbewerbszentrale (Kläger) gegen den EU-Bezeichnungsschutz für Milchprodukte. Demnach sei der Ausdruck „Milch“ tierischen Produkten vorbehalten. Der korrekte Begriff wäre „Sojadrink“.

Auf eine entsprechende Meldung hin, hatte Amazon das betroffene Angebot zwar entfernt, jedoch keine weiteren Maßnahmen ergriffen, um künftige Verstöße zu verhindern. Dadurch hätte der Versandhändler nach Einschätzung des OLG gegen seine wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten nach § 3a des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Zumal das OLG davon ausgeht, dass es technisch möglich und zumutbar sei, unter Zuhilfenahme von Wortfiltern falsche Produktbezeichnungen zu erkennen.

Amazon-Nutzer müssen aufpassen

Sollte Amazon das Urteil anerkennen, dürfte sich die Situation für Nutzer des Versandhändlers künftig bessern und der Einkauf sicherer gestalten. Allerdings steht dem US-Unternehmen die Möglichkeit zu, das Urteil vor dem Bundesgerichtshof (BGH) anzufechten.

Auch abseits von Produktbezeichnungen sollten Käufer vorsichtig sein. Denn Cyberkriminellen steht ein breites Portfolio an unterschiedliche Betrugsmaschen zur Verfügung. So können diese beispielsweise Bestellungen stornieren und Käufer aufgrund einer angeblich fehlgeschlagenen Zahlungen dazu auffordern, den Kaufbetrag auf ein anderes Konto zu überweisen. Oder aber Kriminelle verkaufen angebliche 16-TB-SSDs, bei denen es sich in Wahrheit um Datenträger mit einer Speicherkapazität von etwa 64 GB handelt. Welche Betrugsmaschen sonst noch im digitalen Raum lauern, offenbart unser Cybercrime-Ratgeber.

1 Kommentar

  1. Georg Lohwieser
    Das gehört überhaupt verboten hauptsächlich für Jugendliche auch im Fernsehen kommt ständig zu sehen Das gehört auch nicht zum Fernsehen Programm das soll verboten werden Mich interessiert das sowieso nicht
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