Kritik ist die Schufa gewohnt. Demnach bewege sich die privat geführte und gewinnorientierte Auskunftei bestenfalls am Rande der Legalität – insbesondere mit Blick auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Doch größere Konsequenzen zog dies bisher nicht nach sich. Doch diesmal scheint alles anders zu sein. Diesmal befasst sich das Europäischer Gerichtshof (EuGH) in gleich mehreren Fällen mit Auskunfteien wie der Schufa. Und nun rudert das Unternehmen präventiv zurück. Doch das könnte erst der Anfang sein.
Schufa verkürzt Dauer der Datenspeicherung
Die Schufa bezieht Daten über deutsche Bürger aus vielen unterschiedlichen Quellen. Und dazu gehören auch Informationen aus dem öffentlichen Register der Insolvenzbekanntmachungen. Gleich mehrere Parteien wie der EuGH-Generalanwalt Priit Pikamäe und das Verwaltungsgericht Wiesbaden (VG) bemängelten die dazugehörigen Speicher- und Löschfristen. Diese überstiegen die sechsmonatige Speicherfrist des Registers bisher um zweieinhalb Jahre.
Nun rudert die Schufa jedoch laut Medienberichten zurück und verkürzt die Speicherdauer der Privatinsolvenz-Einträge mit sofortiger Wirkung auf ebenfalls sechs Monate. Damit sollten abgeschlossene Privatinsolvenzen den Schufa-Score von Bürgern nicht mehr länger als ein halbes Jahr negativ beeinflussen. Ein großer Sieg für die Verbraucher also, und dennoch möglicherweise nur ein erster Schritt.
Auskunfteien in dieser Form schon bald illegal?
Abseits der Speicherdauer zweifelt das VG Wiesbaden auch daran, ob solche „Parallelhaltungen“ von Daten neben den staatlichen Registern überhaupt zulässig seien. Denn dies sei gesetzlich nicht geregelt. Noch wichtiger ist allerdings ein weiteres Verfahren, das gegenwärtig vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) behandelt wird. Denn dieses rückt den Schufa-Score respektive den Bonitätsscore in den Fokus.
Bei dem dahinterstehenden Berechnungsprozess soll es sich nämlich um eine automatisierte Entscheidung handelt. Die DSGVO verbietet allerdings, dass Computer Entscheidungen über Menschen treffen, die diese rechtlich oder auf eine vergleichbare Weise beeinträchtigen können. Zudem stünde das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (§ 31) nach Auffassung des VG Wiesbaden der DSGVO entgegen. Daher könnte der Schufa auch generell die Rechtsgrundlage fehlen. Weitere Details zur Ausgangslage verrät der folgende Artikel:
Nach Auffassung des EuGH-Generalanwalt Pikamäe stellt die zuvor aufgeführte automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts, eindeutig eine verbotene automatische Entscheidung dar. An diese Einschätzung sind die EuGH-Richter zwar nicht gebunden, dennoch folgen sie solchen oft. Experten rechnen bereits in einigen Monaten mit einem Urteil.