Als Autofahrer wird man aktuell beinahe täglich mit neuen Umständen und Regelungen konfrontiert. Mal wird der HU-Rhythmus für bestimmte Fahrzeuge auf 12 Monate herabgesetzt, mal soll die Fahrausbildung reformiert werden, mal verlangen 70 Rathauschefs neue Kfz-Nummernschilder. Und dann gibt es noch bereits vorhandene Regeln, die jedoch kaum jemand kennt. Darf man beispielsweise das Tempolimit beim Überholen wirklich ignorieren? Oder bedeutet diese Schilder-Kombination wirklich das, was man denkt? Die Rechtslage ist eindeutig. Nicht so in einem aktuellen Fall. Hier entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln erst vor wenigen Wochen, was Sache ist. Und nun drohen unwissenden Autofahrern Bußgelder sowie Punkte.
Nichtsahnenden Autofahrern drohen hohe Strafen
Laut einem Beschluss vom 25. September 2025 (Az. III-1 ORbs 139/25) fallen E-Zigaretten mit Touch-Display unter das Handyverbot nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO). Das bedeutet unterm Strich, dass das Verbot auch für E-Zigaretten gilt. Wer künftig schnell die Leistung seiner E-Zigarette während der Fahrt anpassen möchte, muss mit Bußgeld rechnen – und davon nicht zu wenig. Der Bußgeldkatalog nennt im Zusammenhang mit einer Handynutzung am Steuer mindestens 128,5 Euro Bußgeld und einen Punkt im Fahreignungsregister. Bei zusätzlicher Gefährdung steigt die Strafe auf 178,50 Euro, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot. Und bei Sachbeschädigung drohen neben Punkten und Fahrverbot satte 228,50 Euro.
Zurückführen lässt sich das aktuelle Urteil auf den Fall eines 46-Jährigen. Dieser wurde im März 2024 von zwei Polizeibeamten dabei beobachtet, wie er während der Fahrt Tippbewegungen ausführte. Ausgehend von der Annahme, dass der Mann ein Smartphone bediente, leiteten die Beamten ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein. Die auferlegte Strafe: 150 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Dagegen wehrte sich der Fahrer zunächst vor dem Amtsgericht (AG) Siegburg und später vor dem OLG Köln. Vergeblich.
Gründe für das Urteil
Das OLG Köln begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei einer E-Zigarette mit Touch-Display um ein elektronisches Gerät im Sinne der Straßenverkehrsordnung handle. Entscheidender sei nach Ansicht des Gerichts jedoch der Umstand, dass die Bedienung der E-Zigaretten Aufmerksamkeit beansprucht und folglich zulasten der Verkehrssicherheit erfolgt.
Nach Auffassung des Bußgeldkatalogs, deute der OLG-Entscheid zudem klar an, dass das Gesetz elektronische Geräte mit Bildschirmen nahezu durchgängig erfasst. Zumindest, sofern diese per Berührung bedient werden. Wie es um das Thema Rauchverbot im Auto im Allgemeinen steht, verraten wir im folgenden Artikel.