Lidl Plus nicht mehr kostenlos? Streit um App eskaliert

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Die Lidl Plus-App ist überaus beliebt. Allein im Play Store wurde sie über 100 Millionen Mal heruntergeladen. Gratis, versteht sich. Oder wirkt es nur so? Bald dürfte diese Frage vor dem Bundesgerichtshof landen. Und das Urteil könnte auch zig weitere kostenlose Apps zu kostenpflichtigen machen.
Lidl-Filiale
Lidl Plus nicht mehr kostenlos? Streit um App eskaliertBildquelle: Vivitta / shutterstock.com

Mit der Lidl Plus-App erhalten Käufer unter anderem Preisvorteile in Form von zusätzlichen Rabatten auf wöchentlich wechselnde Artikel, einen digitalen Kassenbon nach jedem Einkauf sowie einen „Sofortgewinn“. Auch kann in Deutschland über Lidl Pay bezahlt werden – „um den Einkauf noch schneller zu machen“, heißt es in der Beschreibung. Die App selbst lässt sich dabei kostenlos herunterladen und installieren. Und auch ein Abo-Modell ist nicht vorgesehen. Dennoch warf der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) dem Discounter jüngst vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart vor, dessen Kunden in die Irre zu führen. Kostenlos sei das Angebot demnach mitnichten. Und folglich dürfe Lidl es künftig auch nicht mehr so bewerben. Nun könnte der Fall hohe Wellen schlagen.

Verbraucherzentrale verklagt Lidl

Nach Auffassung der Verbraucherschützer handle der Discounter irreführend, wenn er seine Lidl Plus-App als kostenlos bewirbt. Demnach zahlen die Verbraucher mit ihren persönlichen Daten. Dazu zählen neben Personen- und Anmeldeinformationen unter anderem auch Daten zu den getätigten Käufen und zu den besuchten Lidl-Filialen. Auch Interaktionsdaten mit der App werden gesammelt; sowie Infos zur genutzten Betriebssystemversion, Gerätekennzeichnung, Systemsprache und gegebenenfalls sogar Bankinformationen.

Diese und weitere Daten werden für personalisierte Angebote und gezielte Werbung verwendet. Geldbeträge müssen Kunden dagegen nicht für die Nutzung von Lidl Plus bezahlen. Und genau diesen Umstand hielten sowohl das Landgericht (LG) Stuttgart (Az. 41 O 17/24 KfH) als auch das OLG Stuttgart (Az. 6 UKl 2/25) nach Angaben von Rechtsanwalt Christian Solmecke für entscheidend.

Demnach sei das Preisangabenrecht streng auszulegen. Heißt: Unter einem Preis sei sowohl nach deutschem Recht als auch nach europäischen Richtlinien ausschließlich ein zu zahlender Geldbetrag zu verstehen. Doch ein großer Haken bleibt.

Enorme wirtschaftliche Bedeutung

Obwohl das OLG Stuttgart die vzbv-Klage abwies, ließ es eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich zu. Grund hierfür ist die außerordentliche wirtschaftliche Bedeutung des Falls. Denn es hätte Auswirkungen auf unzählige Unternehmen und Dienste, sollten persönliche Daten als geldwerte Gegenleistung eingestuft werden. Laut Ramona Pop, Vorständin des vzbv, werde die Verbraucherzentrale aller Voraussicht nach in Revision gehen und die Frage zum Bezahlen mit Daten höchstrichterlich klären lassen.

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