Autofahrer müssen sich mittlerweile beinahe schon täglich mit neuen Regularien auseinandersetzen. Mit Blick auf den TÜV plant die Europäische Kommission etwa die Einführung einer jährlichen Hauptuntersuchung für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge, die mehr als 10 Jahre Asphaltkontakt vorweisen. Ein Schritt, den der ADAC ausdrücklich als unverhältnismäßig ansieht. Weiterhin läuft am 19. Juni 2025 eine zwölfmonatige Übergangsfrist aus und eine neue Regelung tritt in Kraft. Diese besagt, dass sämtliche Freizeitfahrzeuge (etwa Campingfahrzeuge) mit fest eingebauten Flüssiggasanlagen künftig eine gültige Gasprüfung nach dem technischen Standard DVGW G 607 vorweisen müssen.
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Auch abseits der HU alle zwei Jahre zur Prüfstelle
Die neue Gasprüfung ist alle zwei Jahre vorgeschrieben und darf ausschließlich von anerkannten Sachkundigen durchgeführt werden. Dazu gehören nach Angaben des TÜV-Verbands neben TÜV-Prüfstellen auch Fachwerkstätten und mobile Prüfdienste. Im Rahmen der Überprüfung wird dabei die gesamte Gasanlage auf Dichte und Funktionstüchtigkeit kontrolliert. Entsprechend müssen sich Fahrzeughalter auf die Inspektion sämtlicher Elemente einstellen. Von Gasleitungen und Anschlüssen bis hin zu Lüftungsöffnungen, Sicherheitsventilen und der Halterung der Gasflasche.
Grund für die verpflichtende Gasprüfung ist das „hohe Sicherheitsrisiko“, das laut TÜV von alten, beschädigten oder unsachgemäß gewarteten Gasanlagen ausginge. „Flüssiggas im Camper ist zwar praktisch, aber bei defekten Anlagen hochgefährlich“, sagt Frank Schneider, Experte für Fahrzeugtechnik beim TÜV-Verband. „Die neue Regelung bringt mehr Klarheit und mehr Sicherheit – für die Fahrzeughalter, ihre Mitreisenden, aber auch für Nachbarn auf dem Campingplatz und Rettungskräfte im Ernstfall.“

Erstprüfung spätestens bis zum Stichtag
Bisher war die G-607-Prüfung nur dann verpflichtend, wenn die Gasheizung während der Fahrt genutzt wurde. Und auch das lediglich bei Wohnmobilen. Nun gilt ab dem 19. Juni die neue Regelung. Wurde vor diesem Zeitpunkt keine Erstprüfung durchgeführt, muss diese bis zum Stichtag erfolgen. Anschließend ist das Fahrzeug für 24 Monate fahrtüchtig.
Wer die Frist überschreitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss je nach Dauer der Überschreitung mit einem Bußgeld zwischen 15 und 60 Euro rechnen. Und damit kommt man sogar vergleichsweise glimpflich davon. Denn bei einer überzogenen Hauptuntersuchung drohen laut dem Bußgeldkatalog nicht nur bis zu 88,50 respektive 103,50 Euro (Sicherheitsüberprüfung vorgeschrieben), sondern auch ein Punkt in Flensburg.

Ich bin letztens zum DEKRA gewesen und fragte die, ob sie mir mal den TÜV machen könnten.
Die haben mich angekuckt, als wie wenn ich bescheuert wäre.
Warum?