Langsames Internet: Darum sind Mindestgeschwindigkeiten keine Garantie

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Dass die gebuchte Internetgeschwindigkeit oftmals nicht beim Kunden ankommt, merken viele Nutzer immer wieder. Der Gesetzgeber hat daher Produktdatenblätter eingeführt, die dem Nutzer eine Mindestgeschwindigkeit garantieren sollen. Doch auch das hilft dem Kunden manchmal nicht.
Eine Computertastatur mit einem Netzwerkkabel
Bildquelle: Pixabay

Ein Produktinformationsblatt soll den Internetkunden darüber informieren, welche Anschlussgeschwindigkeit er bucht. Denn technisch bedingt surfen Kunden oftmals langsamer. Die Anbieter sind daher gesetzlich aufgefordert auch einen garantierten Mindestwert und einen praxisnahen Durchschnittswert zu nennen. Die Mindestgeschwindigkeit sollte dabei nicht unterschritten werden.

„Gerade der mittlere Wert zeigt dann aber ja, was auch tatsächlich in aller Regel geliefert werden muss. Das ist dann auch der entscheidende Wert für die Frage, wie ambitioniert man als Provider ist“, schreibt Unitymedia an inside handy auf die Frage, warum bei einem Tarif mit 1 GBit/s nur 600 MBit/s garantiert werden. Unitymedia betont, man habe mit 850 Mbit/s im Mittel einen ziemlich hohen Wert im Produktinformationsblatt festgelegt. Dieser werde im Netz von Unitymedia auch in der Regel erreicht.

Gleichzeitig räumt der Kabelanbieter aber auch ein, „dass es im Einzelfall tatsächlich aufgrund unglücklicher Umstände einzelne Ausreißer geben kann“. Das sei „technisch kaum vermeidbar“. Der Grund: Einflüsse beim Kunden und auch Geschehnisse im Netz können beispielsweise ganz zufällig zu einem bestimmten Zeitpunkt zusammenkommen und dann zu einem suboptimalen Messergebnis führen. Unitymedia bietet seine Gigabit-Anschlüsse derzeit in Bochum an, hat aber entsprechende Anschlüsse per DOCSIS 3.1 auch für Frankfurt am Main, Köln und Düsseldorf angekündigt.

Produktinformationsblatt: Das sagt die Bundesnetzagentur zur Einhaltung

Doch was tun, wenn der eigene DSL– oder Kabel-Anbieter nicht einmal die gebuchte Mindestgeschwindigkeit aus dem Produktinformationsblatt liefert? Die Bundesnetzagentur verweist auf Nachfrage auf das Bürgerliche Gesetzbuch und die zivilrechtlichen Regelungen. „Die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes ermöglichen es der Bundesnetzagentur nicht, Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche zu unterstützen“, teilte ein Sprecher auf Nachfrage von inside handy mit. „Unterstützung bei solchen Fragestellungen können die Verbraucherzentralen oder ein Rechtsbeistand bieten.“

Nach Ansicht der Bundesnetzagentur liegt bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Download eine nicht vertragskonforme Leistung vor, wenn

  • nicht an mindestens zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden
  • die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird oder
  • die vertraglich vereinbarte minimale Geschwindigkeit an mindestens zwei Messtagen jeweils unterschritten wird.

Im Notfall Schlichtungsverfahren beantragen

Dabei hält es die Bundesnetzagentur für erforderlich, dass mindestens 20 Messungen an mindestens zwei unterschiedlichen Tagen vorgenommen werden. Zudem sollen die Messungen mit einer LAN-Verbindung und mittels installierbarer Version der Breitbandmessung vorgenommen werden. Der Verbraucherservice der Behörde sammelt Beschwerden von Kunden. Erreichen Kunden keine Lösung mit ihrem Anbieter, reicht auch die Bundesnetzagentur Beschwerden an die Anbieter weiter.

Neben dem Verfahren sei es auch möglich, bei der Bundesnetzagentur ein Schlichtungsverfahren  zu beantragen.

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1 KOMMENTAR

  1. Nutzerbild Thorsten

    Kabelinternet ist wenn man Upload braucht erst interessant bei den teuren Tarifen. Upload wird wenn man Cloud Dienste verwendet fast wichtiger als der Download. Wenn man mit seinem DSL Speed über Festnetz unzufrieden ist hilft nur Umzug und vorher schlau machen was möglich ist. Diskutieren oder Anbieterwechsel bringt da keinen Unterschied an der Leistung.

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