Millionen Menschen in Deutschland pflegen ihre Angehörigen zuhause. In vielen Fällen oft am Limit, oft ohne zu wissen, welche finanzielle Unterstützung ihnen eigentlich zusteht. Der Staat hat dafür eine Leistung eingeführt, die theoretisch jedem Pflegebedürftigen zugutekommt, egal ob er gerade erst einen Pflegegrad bekommen hat oder schon seit Jahren auf Hilfe angewiesen ist.
Was hinter dem Betrag steckt
Wer einen Angehörigen zuhause pflegt, kennt vielleicht das Pflegegeld. Es wird monatlich direkt überwiesen und kann frei verwendet werden. Bedeutet: Es darf nur für bestimmte Leistungen genutzt werden, etwa für Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter oder Angebote wie Tages- und Kurzzeitpflege. Wichtig ist auch das sogenannte Kostenerstattungsprinzip. Betroffene müssen die Leistung zunächst selbst bezahlen und anschließend die Rechnung bei der Pflegekasse einreichen. Erst dann erhältst du das Geld zurück. Je nach Pflegegrad liegt der Betrag zwischen 347 Euro (Pflegegrad 2) und 990 Euro (Pflegegrad 5). Menschen mit Pflegegrad 1 gehen dabei leer aus.
Daneben gibt es aber noch eine zweite Leistung, die viele gar nicht kennen: den Entlastungsbetrag. Er beträgt 131 Euro pro Monat, also 1.572 Euro im Jahr, und steht grundsätzlich allen Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad zu. Auch denen mit Pflegegrad 1. Voraussetzung ist lediglich, dass die Pflege zuhause stattfindet. Einen formellen Antrag muss man dafür nicht stellen. Das Geld darf für Angebote wie ambulante Pflegedienste, Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege sowie anerkannte Alltagsbegleiter oder Haushaltshilfen genutzt werden.
Warum viele den Entlastungsbetrag trotzdem nicht bekommen
Obwohl der Entlastungsbetrag vielen zusteht, wird er häufig nicht genutzt. Ein Grund: Die Regelungen sind kompliziert. Die Leistung ist über die Bundesländer geregelt, und die Regeln sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Wer in Bayern lebt, hat andere Möglichkeiten als jemand in Brandenburg. Das sorgt bereits für Verwirrung. Hinzu kommt, dass professionelle Anbieter von Entlastungsleistungen oft teuer sind und die 131 Euro monatlich schnell aufgebraucht sind. Und selbst wer das Geld einsetzen möchte, findet in vielen Regionen schlicht keinen freien Platz bei einem zugelassenen Dienstleister. Sei es für Haushaltshilfe oder Alltagsbegleitung.
In drei Bundesländern gibt es jedoch eine Ausnahme, die das Ganze deutlich flexibler macht. In Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Brandenburg ist die sogenannte Nachbarschaftshilfe möglich. Dann kannst du den Entlastungsbetrag auch an Privatpersonen auszahlen, wie zum Beispiel an deinen Nachbarn, die regelmäßig vorbeischauen, oder an eine bereits vorhandene Haushaltshilfe. Voraussetzung ist, dass die Person nicht eng mit dem Pflegebedürftigen verwandt ist. Außerdem müssen sich Helfer bei der Pflegekasse registrieren und an einer mehrstündigen Schulung teilnehmen.
