Rund 6,3 Millionen Pakete schleust DHL an einem durchschnittlichen Tag durch seine Sortierzentren. In der Vorweihnachtszeit schwillt dieser Strom auf bis zu elf Millionen an. Es ist ein gelber Tsunami aus Amazon-Kartonagen, Zalando-Retouren und Plastik-Beuteln aus China, der sich über die Straßen ergießt. Doch wer zu Hause auf das erlösende Klingeln wartet, wird oft enttäuscht. Da sitzt man still wie ein Luchs im Gebüsch, hört den Dieselmotor des Transporters, das Quietschen der Schiebetür und dann: Stille. Kein Klingeln. Stattdessen findet sich später das gelbe Stück Papier im Briefkasten, das einem mitteilt, man sei leider nicht anzutreffen gewesen. Das Paket: Im besten Fall beim Nachbarn. Das war der Verbraucherzentrale ein Dorn im Auge.
DHL und der Trick mit den Nachbarn
Die Sache mit dem Kärtchen im Briefkasten statt des Pakets in den Händen ist kein böser Wille der Zusteller, es ist System. Die Zusteller arbeiten im Sekundentakt. Wer in den vierten Stock ohne Aufzug läuft, verliert Zeit, die im Tourenplan nicht vorgesehen ist. Es ist effizienter, direkt die Karte zu schreiben oder das Paket beim „Nachbarn“ abzugeben, der praktischerweise im Erdgeschoss wohnt und ohnehin alles annimmt. Denn am Ende muss die Zustellquote stimmen.
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Dieser Praxis des Irgendwo-Abgebens wollte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) nun einen Riegel vorschieben. Die Verbraucherschützer zogen vor das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Ihr Vorwurf: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von DHL seien intransparent. Besonders die Klausel zur „Ersatzzustellung“ stieß ihnen sauer auf. Denn bisher entscheidet im Zweifelsfall der Zeitdruck des Boten darüber, wer als Nachbar gilt.
Das ist erlaubt
Ramona Pop, Vorständin des VZBV, brachte es auf den Punkt: „Wer kommt als Nachbar infrage? Auch jemand Unbekanntes drei Straßen weiter?“ Die Sorge ist berechtigt. Wer sein Paket sucht, möchte nicht erst eine Schnitzeljagd durch das Viertel starten müssen, nur weil der gehetzte Bote „Nachbarschaft“ großzügig interpretiert hat. Die Klage forderte klare Kriterien: Wann darf DHL ein Paket einfach woanders lassen, ohne dass der Empfänger explizit zugestimmt hat?
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Doch wer auf eine Revolution im Zustellwesen gehofft hatte, wurde nun enttäuscht. Das OLG Hamm wies die Klage ab (Az.: I-13 UKl 9/25). Das Urteil ist ein Sieg für die Logistik-Effizienz und eine Niederlage für alle, die möglichst schnell an ihr Paket wollen. Die Richter sahen in der Praxis keine unangemessene Benachteiligung. Das bedeutet im Klartext: Es bleibt alles so, wie es ist. DHL darf weiterhin ohne explizite Erlaubnis bei Nachbarn klingeln, wenn der eigentliche Adressat nicht öffnet.
Wer ist denn jetzt dieser „Nachbar“?
Doch wer ist laut Gesetz und DHL-Regelwerk nun eigentlich der Nachbar mit dem Paket? Hier bleibt es pragmatisch-schwammig. Als Nachbarn gelten laut DHL Personen, die im gleichen Haus wohnen oder in unmittelbarer Nähe zum Empfänger. Das Gericht stützte sich auf die Formulierung, dass es Personen sein müssen, bei denen „den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind“. Heißt: Jeder, der im selben Mietshaus wohnt. Der Kioskbesitzer von nebenan oder der Nachbar im Haus direkt daneben zählen ebenfalls dazu. „Drei Straßen weiter“ ist rechtlich nicht mehr durch die Nachbarschaftsklausel gedeckt, dürfte aber im Alltag trotzdem öfter vorkommen.
Übrigens: In den Tiefen des DHL-Kundenkontos lässt sich die Nachbarschaftsabgabe deaktivieren. Dann wandert das Paket eben direkt in die Filiale statt zum Nachbarn. Ob das so viel entspannter und zeitsparender ist, ist eher fraglich.
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