Ab Dezember gilt ein neues Telekommunikationsgesetzt, kurz TKG. Darin ist auch geregelt, dass du die Rechnung kürzen kannst, wenn dein Internetanschluss langsamer ist, als beworben und gebucht. Sogar die fristlose Kündigung deines Anbieters soll möglich werden.
Doch bisher scheiterte es an einer Definition der Schwelle, ab wann dieser Schritt möglich ist. Auch das Nachweisverfahren war nicht geregelt. Diese Regeln hat die Bundesnetzagentur nun auf den Weg gebracht. Allerdings sind sie noch nicht beschlossen, sondern befinden sich in einer Kommentierungsphase.
Wann ist ein Internetanschluss zu langsam?
Sollte die jetzt vorgeschlagenen Regelungen gelten, so müssen einige Bedingungen für eine „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung“ erfüllt sein. Dabei geht es ausschließlich um Festnetz-Breitbandanschlüssen, nicht um Mobilfunk. Berücksichtigt werden aber sowohl Down- als auch Upload.
Wenn nicht an zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werde oder die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird, greift diese Regel. Alternativ gilt auch, dass die vertraglich vereinbarte minimale Geschwindigkeit an zwei Messtagen jeweils unterschritten wird, wobei insgesamt 20 Messungen an zwei unterschiedlichen Tagen gleichmäßig verteilt erfolgen müssen.
Die Maßstäbe, die die Bundesnetzagentur ansetzt, sind somit schon vergleichsweise hoch. Buchst du beispielsweise einen Anschluss bis 1.000 Mbit/s und du bekommst abends „nur“ 900 Mbit/s, musst du das zwei Abende in Folge nachweisen. Danach wäre dein Anbieter schon verpflichtet, dich die Rechnung kürzen zu lassen. Wie genau die Entschädigungen ablaufen, wie hoch sie sind und alle weiteren Verfahrensregeln stehen noch nicht im Detail fest.
Übrigens: Oftmals ist es – gerade wenn du sehr schnelle Leitungen gebucht hast – gar nicht der Anschluss, der zu langsam ist. Meistens ist es die Heimvernetzung oder das WLAN.