Wenn du umziehst, kannst du deinen bisherigen DSL– oder Kabelanschluss einfach mitnehmen. Drei Monate vorher musst du das beim Anbieter anmelden, und der muss dir den Anschluss in der neuen Wohnung schalten. Dabei dürfen der Tarif und die Laufzeit nicht verändert werden – jedenfalls nicht zu deinem Nachteil. Kann der Anbieter in der neuen Wohnung den Anschluss nicht schalten, so muss er dich aus dem Vertrag entlassen, auch wenn du noch in der Mindestvertragslaufzeit bist.
Mit Partner zusammenziehen: Problem beim Internetanschluss
Doch was, wenn du mit jemandem zusammenziehst? Dann ist oftmals schon ein Anschluss vom Partner vorhanden oder beide bringen einen Anschluss mit, was objektiv eine Überversorgung darstellt. Genau das kann zum Problem werden.
Die Verbraucherzentrale Bayern hatte Telefónica verklagt, weil diese eine außerordentliche Kündigung eines DSL-Vertrags nach einem Umzug nicht akzeptierte. Die Verbraucherin war zu ihrem Partner gezogen, in dessen Wohnung bereits ein Internetanschluss eines anderen Anbieters bestand. Telefónica bot jedoch auch an der neuen Adresse ihre Dienste an und bestand auf Vertragserfüllung bzw. verlangte Zahlung für die Restlaufzeit.
Das Oberlandesgericht Bamberg hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 28.11.2024 (Az. 3 U Kl 7/24) die Klage der Verbraucherzentrale Bayern gegen Telefónica (o2) abgewiesen. Die Verbraucherschützer wollten durchsetzen, dass ein Internetvertrag auch dann gekündigt werden kann, wenn der Kunde die Leistung am neuen Ort nicht mehr braucht – zum Beispiel, weil dort bereits ein anderer Vertrag besteht. Doch das Gericht stellte klar: „Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 TKG lagen […] nicht vor, weshalb die Beklagte zu Recht die auf den […] gestützte Kündigung nicht akzeptiert hat.“
Entscheidend sei allein, ob der Anbieter technisch in der Lage ist, die Leistung bereitzustellen. Ist das möglich, muss der Vertrag erfüllt werden – unabhängig davon, ob der Kunde den Anschluss tatsächlich noch benötigt.
Was das Urteil für dich bedeutet
Für dich als Nutzer bedeutet das konkret: Selbst wenn in deinem Haushalt bereits ein funktionierender Internetanschluss existiert – etwa über einen bestehenden Vertrag deiner Mitbewohnerin oder deines Partners – kannst du deinen eigenen Vertrag nicht einfach kündigen, solange dein Anbieter an dieser Adresse grundsätzlich liefern kann.
Du trägst weiterhin die volle Vertragspflicht, auch wenn der Anschluss überflüssig geworden ist. Ein Sonderkündigungsrecht greift laut Urteil nur dann, wenn der Anbieter die vereinbarte Leistung nicht bereitstellen kann – etwa aus technischen Gründen.
Gericht widerspricht Verbraucherschützern
Die Verbraucherzentrale Bayern argumentierte, dass § 60 TKG Verbraucher vor Doppelbelastungen schützen solle – insbesondere, wenn ein zweiter Anschluss faktisch unnötig ist. Doch laut Gericht ist diese Sichtweise nicht durch den Gesetzeswortlaut gedeckt:
„Der Gesetzgeber hat zwar eine Ausnahme für den Fall des Umzugs geschaffen, sofern dieser zur Folge hat, dass der Anbieter seine Leistungen deshalb nicht mehr erbringen kann […]. Eine Ausweitung etwa auf den Fall, dass dem Verbraucher […] eine kostengünstigere Alternative zur Verfügung steht, erscheint […] nicht interessengerecht.“
- DSL-Anschluss kündigen: Das solltest du keinesfalls bei der Kündigung tun
Auch ein Hinweis in den Gesetzesmaterialien – wonach bei Nutzung der Infrastruktur durch einen anderen Anbieter eine fehlende Leistungsfähigkeit insbesondere dann vorliege, wenn ein Verbraucher zu einem anderen ziehe – konnte das Gericht nicht überzeugen. Die Formulierung sei als Beispiel, nicht als Ausweitung des Gesetzes zu verstehen.
Es gibt einen Ausweg aus der Umzug-Misere
Das Urteil zeigt: Solange dein Internetanbieter seine vertraglich geschuldete Leistung erbringen kann, bleibst du an den Vertrag gebunden – selbst wenn du die Leistung faktisch nicht mehr brauchst. Ein Sonderkündigungsrecht greift nur bei tatsächlicher technischer Nichtverfügbarkeit. Möglich aber, dass dein Anbieter dir trotz dieses Urteils eine Kulanzregelung anbietet.
Allerdings hat sich vor einiger Zeit ohnehin am Vertragsrecht etwas geändert, was die Misere etwas entschärft. Denn ein Internetvertrag darf sich nach der üblichen Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren nicht mehr um ein Jahr, sondern nur noch um einen Monat verlängern. Wichtig dabei: Änderst du deinen Tarif, etwa weil du mehr Bandbreite benötigst, beginnt in der Regel eine neue Mindestvertragslaufzeit. Solltest du dich aber außerhalb der Mindestlaufzeit befinden, ist es praktisch kein Problem, den alten Anschluss einfach zu kündigen. Wann du einen Anschluss frühestens kündigen kannst, muss auf deiner Rechnung erwähnt sein.