Glasfaser: BGH-Urteil verändert Vertragslaufzeit zu deinem Vorteil

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Viele Glasfaserverträge unterschreibst du lange, bevor der Anschluss überhaupt existiert. Denn oft bauen die Anbieter erst aus, wenn genug Verträge unterschrieben sind. Doch was, wenn sich der Ausbau zieht? Der BGH hat hier jetzt eine klare Grenze gesetzt – mit Nebenwirkungen für den Markt.
Ein Warnband in einer Baustelle der Telekom

Telekom baut Glasfaser kostenlos aus

Beim Glasfaserausbau ist Vorvermarktung üblich: Du bestellst, der Anbieter plant und baut später. Und zwar nur, wenn genügend Kunden zusammengekommen sind und sich der Ausbau rechnet. Einige Telekommunikationsunternehmen hatten dafür eine Klausel in ihren AGB: Die Mindestvertragslaufzeit (12 oder 24 Monate) soll erst mit der Freischaltung des Anschlusses beginnen. Genau diese Verschiebung ist für dich als Kunden relevant. Denn zwischen Unterschrift und Freischaltung können Monate oder gar Jahre liegen. Du unterschreibst, wartest, bis die Planung beginnt und irgendwann auch der Ausbau. Bis dann die Freischaltung deines neuen Anschlusses erfolgt, kann noch einmal Zeit vergehen. So bist du in der Praxis oft deutlich länger gebunden als zwei Jahre – obwohl das Gesetz genau solche langen Bindungen verhindern will.

BGH: Zwei Jahre zählen ab Vertragsschluss, nicht ab Freischaltung

Der BGH hat am 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) klargestellt: Eine AGB-Klausel, die die Mindestlaufzeit erst mit Freischaltung starten lässt, ist unwirksam. Entscheidend ist aus Sicht des Gerichts ein Grundsatz aus § 309 Nr. 9 a BGB: Eine Vertragsklausel darf dich nicht länger als zwei Jahre binden. Und diese Laufzeit beginnt nach ständiger BGH-Rechtsprechung mit dem Vertragsschluss, nicht erst mit der Leistungserbringung.

Damit fällt der zentrale „Trick“ weg, die 24 Monate erst dann anzuschieben, wenn der Anschluss endlich aktiv ist. Der BGH macht auch deutlich, dass das Telekommunikationsgesetz (TKG) daran nichts ändert: § 56 Abs. 1 TKG verdrängt diese BGB-Regel nicht, und auch im TKG-Kontext soll für den Laufzeitbeginn auf den Vertragsschluss abgestellt werden. Der Senat hatte das bereits am 10. Juli 2025 für Folgeverträge (z. B. Verlängerungen) entschieden und verneint nun ausdrücklich, dass beim Erstvertrag wegen Vorvermarktung oder Anbieterwechsel-Praxis etwas anderes gelten soll.

Zusätzlich kippt der BGH die Klausel auch über die AGB-Kontrolle (§ 307 BGB): Sie benachteiligt Verbraucher unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist.

Was das Urteil für dich als Kunden konkret bedeutet

Für dich ist die wichtigste Folge simpel: Wenn du einen Glasfaservertrag abgeschlossen hast, soll die Mindestlaufzeit nicht erst ab Freischaltung laufen, sondern ab dem Datum, an dem der Vertrag zustande kam. Lange Bauzeiten dürfen nicht einfach „oben drauf“ gerechnet werden.

Das heißt nicht automatisch, dass jeder einzelne Vertrag jetzt sofort kündbar ist. Aber es verschiebt den Blick auf die Fristen: Wenn dein Anbieter bisher so gerechnet hat, als starteten die 24 Monate erst mit Schaltung, kann das nach dem Urteil nicht mehr halten.

Wartest du also aktuell darauf, deinen Glasfaseranschluss zu bekommen, für den du schon unterschrieben hast, solltest du jetzt

  • in deinen Unterlagen nachsehen, ob dort sinngemäß steht, dass die Mindestlaufzeit „mit Freischaltung“ beginnt,
  • dein Vertragsdatum (Auftrag/Bestätigung) heraussuchen und 24 Monate ab diesem Datum rechnen,
  • wenn dein Anbieter dir einen späteren Kündigungstermin nennt, schriftlich um Korrektur bitten und dich dabei auf das BGH-Urteil (III ZR 8/25) beziehen.

Wichtig für die Praxis: Das Urteil betrifft die Bindung. Es sagt nicht, dass der Anbieter plötzlich schneller bauen muss. Es sorgt aber dafür, dass Verzögerungen nicht mehr automatisch zu einer längeren Kundenbindung führen.

Welche Folgen das für den Glasfaser-Ausbau haben kann

Für Anbieter, die eigenwirtschaftlich ausbauen, ist das Urteil unbequem. Für den Glasfaserausbau kann es sogar ein echter Hemmschuh sein. Vorvermarktung funktioniert oft so, dass viele Haushalte früh unterschreiben und damit Planungssicherheit geben. Wenn die Mindestlaufzeit aber ab Unterschrift läuft, schrumpft der Zeitraum, in dem der Anbieter nach einer späten Freischaltung tatsächlich noch Einnahmen aus der Grundgebühr hat.

Die Folge könnte sein, dass ein Anbieter nur noch eine extrem kurze Vorvermarktungsfrist nutzt, um möglichst wenig Zeit zu verlieren. Oder aber, dass Ausbauplanungen komplett gekippt werden, weil die Wirtschaftlichkeit fraglich ist.

Denkbar ist aber auch, dass die Anbieter schon bald andere Verträge anbieten. Der BGH verweist darauf, dass der Gesetzgeber mit § 56 Abs. 2 TKG Besonderheiten abbildet. Das kann ein Hinweis darauf sein, dass Anbieter Modelle stärker trennen (z. B. „reiner Anschluss“ vs. „Dienstevertrag“), um ihre Kalkulation abzusichern. Allerdings muss das dann tatsächlich zur jeweiligen Vertragsart passen, sonst droht die nächste AGB-Niederlage.

Schon vor einem Jahr berichteten wir über das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 19. Dezember 2024, das diese Praxis kritisch sah. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) dazu endgültig entschieden. Die Klage ging zurück auf die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Sie hat nun allen betroffenen Kunden auf ihrer Internetseite einen Musterbrief zur Verfügung gestellt. Diesen kannst du nutzen, wenn du betroffen bist.

Bildquellen

  • Glasfaser: So funktioniert die Einrichtung bei der Telekom: Deutsche Telekom
  • Telekom baut Glasfaser kostenlos aus: Telekom

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