Aldi gehört zweifelsohne zu den wichtigsten und beliebtesten Discountern Deutschlands. In ihrer Außenkommunikation bemüht sich der Konzern um Vertrauen – mit Themen wie Nachhaltigkeit und Qualität. Gleichzeitig scheint Aldi seine Käufer jedoch gezielt hinters Licht geführt zu haben. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sorgt nun für Klarheit und stärkt die Rechte der Verbraucher.
Aldi-Tricks grenzen an Betrug
Bereits im Jahr 2022 trat eine neue Preisangaben-Richtlinie im gesamten europäischen Raum in Kraft. Das Ziel des Gesetzgebers war es, täuschenden Preisangaben einen Riegel vorzuschieben und trügerische Rabatte zu verhindern. Im Fokus standen dabei unter anderem reduzierte Preise, die sich an einem kürzlich explizit zu diesem Zweck angehobenen Preis orientieren. Aldi versuchte allerdings, die neuen Richtlinien zu umgehen.
In einem Prospekt vom Oktober 2022 bewarb der Discounter einerseits „Fairtrade Bio-Bananen, lose“ und andererseits „Rainforest Alliance Ananas“ – für 1,29 und 1,49 Euro. In beiden Fällen wurde mit jeweils 1,69 Euro ein deutlich höherer, durchgestrichener Kaufpreis in die Anzeige integriert. Lediglich im Kleingedruckten wurde klargestellt, dass in den vergangenen 30 Tagen die Bananen ebenfalls für 1,29 Euro erworben werden konnten. Während die Ananas mit 1,39 Euro sogar günstiger angeboten wurden, als im angeblichen „Preis-Highlight“.
Die Verbraucherzentrale sah das Vorgehen als gesetzeswidrig an und klagte daher gegen Aldi Süd vor dem Landgericht (LG) Düsseldorf. Dieser beschloss im Mai 2023, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH zunächst Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Nun hat der EuGH ein Urteil veröffentlicht.
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EuGH stützt Auffassung der Verbraucherschützer
„Wenn Anbieter mit Preisreduzierungen oder Preis-Highlights in Gestalt von gestrichenen Preisen werben, muss sich dieser gestrichene Preis auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen“, erklärt Rechtsanwalt Christian Solmecke das EuGH-Urteil zur Rechtssache C-330/23. Dieses könnte sowohl auf den Aldi-Prozess als auch auf Werbung mit durchgestrichenen Preisen im Allgemeinen große Auswirkungen haben. Insbesondere, wenn Händler mit der unverbindlichen Preisempfehlung werben. Zumindest in der Theorie. Denn hier gilt im Allgemeinen eine Ausnahmeregelung, wenn für den Verbraucher ersichtlich ist, dass es sich bei dem Angebot lediglich um einen Preisvergleich und nicht um eine Ermäßigung handelt. Grund hierfür ist eine missverständliche Formulierung des Gesetzgebers. Im Fall Aldi scheint ein Urteil zugunsten der Verbraucherzentrale jedoch nun als äußerst wahrscheinlich.