Wo früher eine Einwilligung vonnöten war, kann künftig nur ein Widerspruch helfen. Die Rede ist von einer neuen Steuer-Regelung (im Bürokratieentlastungsgesetz IV), die der Deutsche Bundestag im Herbst 2024 verabschiedet hat. Diese tritt bereits 2026 in Kraft. Das erklärte Ziel: die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens voranzutreiben. Mit der Änderung geht jedoch auch ein mögliches Problem einher. Deshalb kann es für die deutschen Steuerzahler schon bald teuer werden.
Neue Steuer-Regelung aus Bürger-Sicht
Bisher erhielten die meisten Steuerzahler ihre Steuerbescheide in physischer Form per Post. Für einen rein digitalen Steuerbescheid war hingegen eine Einwilligung notwendig. Schon bald soll sich das jedoch ändern. „Bereits im Herbst 2024 verabschiedete der Deutsche Bundestag Neuerungen bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf“, heißt es vonseiten des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV). Demnach erlaube es die Neufassung von § 122a AO den Finanzbehörden, Verwaltungsakte durch die Bereitstellung zum Datenabruf bekannt zu geben.
Für den Otto Normalsteuerzahler heißt das unterm Strich: Steuerbescheide, die auf Grundlage elektronisch eingereichter Steuererklärungen erlassen werden, sollen pauschal elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Eine Einwilligung? Nicht länger notwendig.
Eine mögliche Falle, die es vorher nicht gab
Grundsätzlich bringen digitale Steuerbescheide einige Vorteile mit sich. Wie etwa eine zügigere Bearbeitung oder positive Auswirkungen auf die Umwelt. Schließlich müssen deutlich weniger Briefe transportiert werden. Zeitgleich birgt das neue System jedoch auch ein großes Risiko. Denn wird die entsprechende Benachrichtigung übersehen oder vom Spam-Filter verschlungen, kann es mit Blick auf die Steuererklärung zur Nichteinhaltung von Fristen und damit zu Säumniszuschlägen kommen.
Übrigens: Bei einer Verspätung von nur drei Tagen wird der Säumniszuschlag nicht erhoben. Stichwort: Zahlungsschonfrist. Sollte man die Festsetzung jedoch gar nicht erst erhalten haben, weil die Mail unterging oder weil man sowieso auf den Brief wartet, kann der Säumniszuschlag durchaus empfindlich ausfallen. Denn dieser richtet sich nach der Höhe der an das Finanzamt zu zahlenden Steuer. Konkret liegt der Säumniszuschlag bei stolzen 1 Prozent für jeden angefangenen Monat.
Widerspruch einlegen
Für Bürger, die nach wie vor einen Papierbrief erhalten möchten, sieht die neue Rechtslage ein Opt-out-Option vor. Laut dem DStV können Steuerzahler der elektronischen Bekanntgabe einmalig oder dauerhaft widersprechen. Demnach sei der Antrag formlos und ohne Begründung möglich. Er gilt jedoch ausschließlich für zukünftige Bescheide.
