Bereits eine übersehene Rechnung oder eine verspätete Zahlung kann genügen, damit bei der Schufa ein negativer Eintrag hinterlegt wird. Dieser beeinflusst den Schufa-Score negativ – und wird für Verbraucher so zu einem großen Problem. Denn eine schlechte Bonitätsbewertung kann sowohl bei der Wohnungssuche als auch beim Abschluss eines Handyvertrags oder der Beantragung eines Kredits zu einem kaum unüberwindbaren Hindernis werden. Bisher durften Auskunfteien wie die Schufa Holding AG solche Negativeinträge auch nach vollständiger Begleichung der Schuld speichern. Für drei Jahre respektive 18 Monate, um genau zu sein. Doch ein kürzlich erfolgtes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln setzt dieser Praxis ein jähes Ende – mit weitreichenden Folgen für Verbraucher.
Mehr Rechte für Verbraucher
Das OLG Köln gab in seinem Urteil vom 10. April 2025 (Az. 15 U 249/24) einem Verbraucher recht. Dieser klagte gegen die Schufa, weil die Auskunftei drei Forderungen in ihrem System führte, die der Kläger bereits in den Jahren 2020 bis 2022 vollständig bezahlt hatte. Diese Praxis erachtete das Gericht mit Blick auf die Datenschutz– und informationelle Selbstbestimmungsrechte der Verbraucher als rechtswidrig. Ungeachtet dessen, ob der Eintrag ursprünglich ins öffentliche Schuldnerverzeichnis hätte aufgenommen werden können.
Was das Urteil für Verbraucher genau bedeutet, erklärt Rechtsanwalt Christian Solmecke: „Wer feststellt, dass eine bereits vollständig beglichene Forderung weiterhin in der Schufa gespeichert ist, sollte aktiv werden.“ Demnach lohne es sich zu prüfen, ob der Eintrag noch vorhanden sei, ob ein Anspruch auf sofortige Löschung bestünde und ob gegebenenfalls auch ein Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden könne. Denn im zuvor geschilderten Fall sprach das OLG Köln dem Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 500 Euro zu. Diesem soll durch den negativen Schufa-Score ein immaterieller Schaden entstanden sein. Der tatsächliche wirtschaftliche Nachteil musste dabei nicht nachgewiesen werden.
Verbraucher können sich ab sofort auf das Urteil berufen
Rechtskräftig ist das Urteil aus Köln noch nicht. Aufgrund der potenziell weitreichenden Folgen soll der Bundesgerichtshof (BGH) die Entscheidung bestätigen. Laut Solmecke können sich Verbraucher allerdings bereits jetzt auf das Urteil berufen, um eine frühere Löschung ihrer erledigten Schufa-Einträge zu verlangen.
Die erwähnten Folgen können dabei aus Verbrauchersicht sowohl positiver als auch negativer Natur sein. So argumentierte die Schufa im Rahmen des Verfahrens mit der statistischen Notwendigkeit einer dreijährigen Speicherung. Nach Angaben der Auskunftei soll die Wahrscheinlichkeit, dass Personen mit früheren Zahlungsschwierigkeiten auch im weiteren Verlauf häufiger Zahlungsstörungen aufweisen, höher sein. Und da Unternehmen die Risikolage künftig nicht mehr so zielgerichtet bestimmen können wie bisher, kann dies zu schlechteren Konditionen für alle Verbraucher führen. Folglich handelt es sich bei dem Urteil um ein zweischneidiges Schwert.
Wer eine Schufa-Auskunft beantragen möchte, kann dies im Rahmen des Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einmal jährlich kostenlos machen. Weitere Details dazu in unserem Ratgeber zur Schufa-Selbstauskunft.
