Dreist & illegal: So trickst dieser Online-Shop Käufer aus

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Die Beschwerdeflut zu einem der größten und beliebtesten Online-Shops ist jüngst um 411 Prozent gestiegen. Zurückführen lässt sich der Wachstum dabei auf eine dreiste oder gar illegale Masche. Wir verraten, worauf Käufer achten und wie sie im Fall der Fälle vorgehen sollten.
Beschwerdewelle überrollt beliebten Online-HändlerBildquelle: Tada Images / shutterstock.com

Der Online-Händler Shein gehört zu den größten Modeunternehmen der Welt. In Deutschland soll die hiesige Shein-Website allein im Februar 2024 rund 3,4 Millionen Visits verzeichnet haben. Dennoch hagelt es gegenwärtig Beschwerden. Nach Angaben der Plattform Reklamation24 stiegen diese zuletzt sprunghaft auf 411 Prozent an. Die meisten Beschwerden stammen dabei von verärgerten Käufern, deren bestellte Kleidungsstücke plötzlich nicht mehr zur Rücksendung zugelassen waren. Die Begründung des Unternehmens wirkt fadenscheinig.

Shein verärgert Käufer

Wer Shein-Produkte im Rahmen der 14-tägigen gesetzlichen Widerrufsfrist zurückschicken möchte, scheint gegenwärtig des Öfteren mit einer fraglichen Regelung des Anbieters konfrontiert und abgewiesen zu werden. Demnach handle es sich bei den bestellten Kleidungsstücken um sogenannte „Werbeartikel“. Was sich exakt hinter der Bezeichnung verbirgt und weshalb solche Werbeartikel nicht dem Widerrufsrecht für im Internet bestellte Artikel unterliegen, ist unklar.

Aus den Beschwerden geht hervor, dass betroffene Artikel nicht oder nur unzureichend als Werbeartikel gekennzeichnet sind. Problematisch ist dies auch, da es sich bei den bestellten Kleidungsstücken wohl oft um nicht gerade kostengünstige Ware handelt. Zudem zeigen unsere Recherchen, dass das bedenkliche Vorgehen bereits seit Jahren besteht. Ungewiss ist hingegen, weshalb die Beschwerdeflut gerade jetzt zunahm. Eine naheliegende, jedoch spekulative Erklärung wäre, dass auch die Zahl der Fälle spontan deutlich gestiegen ist.

Verstoß gegen das Widerrufsrecht?

Erst vor einer Woche vermeldete der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), dass Shein eine Unterlassungserklärung unterschrieben habe. Abgemahnt wurden dabei unter anderem manipulative Designs, komplizierte Beschwerdewege und versteckte Kontaktmöglichkeiten. Entsprechende Anpassung sollen bis zum 1. Juni 2024 erfolgen. Damit wurde das Verfahren außergerichtlich abgeschlossen.

Auf Nachfrage erhielten wir vom vzbv die Rückmeldung, dass sich Shein mit der Unterlassungserklärung auch dazu verpflichtet habe, den folgenden Hinweis zur Rückgabe eines Produkts nicht mehr zu erteilen: „Dieser Artikel kann aufgrund von Werbeaktionen nicht zurückgegeben werden.“ Ferner fällt die Kennzeichnung laut vzbv nicht unter die im § 312g BGB (Widerrufsrecht) aufgeführten Fälle. Nur bei den dort genannten Verträgen bestünde kein Widerrufsrecht. Etwaige Vertragsstrafen könne die Verbraucherzentrale jedoch erst ab dem 1. Juni geltend machen.

Noch deutlichere Worte findet Rechtsanwalt Christian Solmecke. In einem uns zugeschickten Statement heißt es: „Die aktuelle Masche, gekaufte Artikel einseitig zu Werbeartikeln zu deklarieren, scheint ein ‚billiger‘ Versuch zu sein, Verbraucher, um ihr Widerrufsrecht zu bringen. Einen Grund jedoch, warum das Widerrufsrecht beim Kleidungskauf über das Internet ausgeschlossen sein sollte, sehe ich hier nicht. […] Das gesetzliche Widerrufsrecht lässt sich nicht ohne Weiteres ausschließen. Und auch wenn das der Fall sein sollte, müssten die Verbraucher hierüber informiert werden, was sie aber nach Aussagen von zahlreichen Betroffenen offenbar nicht wurden (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB). Betroffenen sollte daher weiterhin ein Widerrufsrecht zustehen. Gesteht Shein ihnen dieses jedoch nicht zu, sollten Betroffene rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um ihr Recht durchzusetzen.“

Wir haben Shein kontaktiert, jedoch keine Antwort bekommen. Im Falle einer Rückmeldung werden wir den Artikel entsprechend aktualisieren.

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