Fahrt zur Arbeit ist Arbeitszeit: Ab 2027 gibt es 428 Euro mehr im Monat

7 Minuten
Viele steigen morgens ins Auto und verschenken womöglich jeden Tag Geld. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, wann die Fahrt zur Arbeit bereits Arbeitszeit ist und wann Arbeitgeber dafür zahlen müssen. Mit dem höheren Mindestlohn ab Januar 2027 fehlt Betroffenen noch mehr.
Über 2 Millionen Deutsche betroffen: Bis zu 20 Euro mehr Lohn am Tag
Fahrt zur Arbeit ist Arbeitszeit: Ab 2027 gibt es 428 Euro mehr im MonatBildquelle: John Gibbons / Unsplash

Wer morgens im Firmenwagen zur Baustelle fährt, arbeitet bereits. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 9. Oktober 2025 entschieden. Für Beschäftigte im Baugewerbe, Handwerk, Pflege-Außendienst, Garten- und Landschaftsbau oder der Gebäudereinigung kann das bares Geld bedeuten, vor allem für alle, die nah am Mindestlohn verdienen: Je nach Fahrzeit können täglich 15 bis 20 Euro zusätzlich fällig werden. Ab dem 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro, dann wird die Lücke noch größer.

Das Urteil stellt eine Praxis infrage, die in vielen Betrieben seit Jahren üblich ist. Bezahlt wird oft erst die Arbeit am Einsatzort, nicht aber die Fahrt vom Betriebshof zur wechselnden Baustelle. Nach Auffassung des EuGH kann genau diese Zeit jedoch bereits Arbeitszeit sein.

Fahrt zur Arbeit ist Arbeitszeit

Ausgelöst wurde das Verfahren durch ein spanisches Unternehmen für Landschaftspflege. Die Beschäftigten trafen sich morgens an einem festen Stützpunkt und fuhren von dort gemeinsam im Firmenfahrzeug zu wechselnden Einsatzorten. Die Hinfahrt wurde bezahlt, die Rückfahrt nicht. Ein spanisches Gericht legte den Fall deshalb dem EuGH vor (Az. C-110/24).

Die Richter entschieden: Nach EU-Recht gibt es nur Arbeitszeit oder Ruhezeit. Eine dritte Kategorie „Reisezeit“ kennt die Arbeitszeitrichtlinie nicht. Wer während der Fahrt dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Zeit nicht frei gestalten kann, arbeitet, unabhängig davon, ob er selbst fährt, auf der Rückbank sitzt, schläft oder aufs Handy schaut. Entscheidend sind dabei drei Voraussetzungen:

  • Die Fahrt ist Teil der eigentlichen Tätigkeit.
  • Der Arbeitgeber bestimmt Treffpunkt, Fahrzeug, Strecke oder Abfahrtszeit.
  • Die Beschäftigten können über ihre Zeit während der Fahrt nicht frei verfügen.

Der Fall stammt zwar aus Spanien, die Auslegung der EU-Arbeitszeitrichtlinie gilt aber auch für deutsche Gerichte. Über die Bezahlung hat der EuGH allerdings nicht entschieden. Die Richtlinie regelt Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten, nicht den Lohn. Ums Geld geht es erst über das deutsche Mindestlohngesetz.

Was das für deutsche Verträge bedeutet

Bislang wurde hierzulande häufig mit der sogenannten Beanspruchungstheorie argumentiert. Vereinfacht gesagt: Wer selbst fährt, arbeitet. Wer lediglich mitfährt, könne sich erholen. Diese Unterscheidung dürfte nach dem Luxemburger Urteil kaum noch haltbar sein. Ob jemand am Steuer sitzt oder auf der Rückbank mitfährt, spielt nach der Entscheidung grundsätzlich keine Rolle.

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Viele Arbeitsverträge im Handwerk enthalten Klauseln, nach denen Fahrten vom Betriebshof zur Baustelle nicht als Arbeitszeit gelten. Solche Regelungen können unwirksam sein, insbesondere wenn dadurch der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wird.

Der Arbeitgeber darf Fahrtzeiten zwar grundsätzlich geringer vergüten als reguläre Arbeitsstunden. Der durchschnittliche Stundenlohn darf dadurch jedoch nicht unter den gesetzlichen Mindestlohn fallen. Der liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro und steigt am 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. In Branchen mit eigenem Mindestlohn, etwa in der Pflege oder der Gebäudereinigung, gilt die höhere Branchenuntergrenze.

Die Rechnung, die zeigt, ob Geld fehlt

Ein Maler fährt täglich 80 Minuten im Firmenwagen vom Betriebshof zu wechselnden Baustellen und zurück. Sein Arbeitsvertrag sieht 7,5 bezahlte Stunden zum Mindestlohn vor. Dafür erhält er täglich 104,25 Euro.

Tatsächlich steht er dem Arbeitgeber aber insgesamt 8 Stunden und 50 Minuten zur Verfügung. Rechnet man den Lohn auf diese tatsächliche Arbeitszeit um, ergibt sich ein Stundenlohn von nur 11,80 Euro und damit deutlich weniger als der gesetzliche Mindestlohn.

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Um den Mindestlohn einzuhalten, müsste der Arbeitgeber für diesen Tag 122,78 Euro zahlen. Es fehlen 18,53 Euro, und zwar an jedem einzelnen Arbeitstag. Hochgerechnet auf einen Monat mit rund 22 Arbeitstagen macht das gut 400 Euro.

Ab Januar wird die Lücke größer. Bei 14,60 Euro Mindestlohn bringen die 7,5 bezahlten Stunden 109,50 Euro, für 8 Stunden und 50 Minuten müssten es 128,97 Euro sein. Dem Maler fehlen dann 19,47 Euro am Tag, im Monat rund 428 Euro.

Betroffen sein kann auch, wer mehr als den Mindestlohn verdient. Bei 80 Minuten unbezahlter Fahrt ist der Mindestlohn derzeit erst ab einem vertraglichen Stundenlohn von 16,37 Euro gesichert, ab Januar erst ab 17,20 Euro. Wer 16 Euro verdient, dem fehlen heute 2,78 Euro am Tag. Ab Januar sind es 8,97 Euro, knapp 200 Euro im Monat.

Bin ich betroffen?

Wer diese drei Fragen mit Ja beantwortet, sollte seinen Arbeitsvertrag genauer prüfen:

  • Gibt der Arbeitgeber Treffpunkt, Fahrzeug und Abfahrtszeit vor?
  • Gibt es keinen festen Arbeitsort, sondern ständig wechselnde Einsatzstellen?
  • Sinkt der tatsächliche Stundenlohn durch unbezahlte Fahrtzeiten unter den gesetzlichen Mindestlohn?

Treffen alle drei Punkte zu, spricht vieles dafür, dass die Fahrtzeiten als Arbeitszeit zu berücksichtigen sind. Wer dagegen täglich zu einem festen Arbeitsplatz fährt oder nur gelegentlich zu einem Kundentermin unterwegs ist, fällt regelmäßig nicht unter das Urteil.

Wie viele Beschäftigte tatsächlich Geld nachfordern können, erfasst keine Statistik. Klar ist nur, wo das Fahrtmodell verbreitet ist: Allein im Bauhauptgewerbe und im Gebäudereiniger-Handwerk arbeiten zusammen mehr als 1,6 Millionen Menschen. Dazu kommen Landschaftsgärtner (rund 130.000), Pflege-Außendienst (etwa 500.000) und Zeitarbeit mit ähnlichen Sammeltransport-Modellen. Geld fehlt davon nur denen, die durch die unbezahlte Fahrt unter die Lohnuntergrenze rutschen.

Ansprüche nicht zu lange liegen lassen

Lohnansprüche verjähren nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind. Ansprüche aus 2023 erlöschen damit am 31. Dezember 2026. Ein Schreiben an den Arbeitgeber hält diese Frist nicht auf, das schaffen nur eine Klage beim Arbeitsgericht oder ein gerichtlicher Mahnbescheid.

Viele Arbeits- oder Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen von nur drei bis sechs Monaten. Beim Mindestlohn greifen sie nicht: Das Mindestlohngesetz erklärt Vereinbarungen, die den Anspruch beschränken, für unwirksam und schließt auch die Verwirkung aus. Wer mehr als den Mindestlohn verdient, kann den Teil darüber allerdings durch solche Fristen verlieren.

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Wer betroffen ist, sollte seine Fahrtzeiten dokumentieren und den Arbeitgeber schriftlich zur Nachzahlung auffordern. Arbeitgeber sind seit einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts von 2022 ohnehin verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen, Fahrten eingeschlossen, soweit sie Arbeitszeit sind. Reagiert der Arbeitgeber nicht, bleibt der Gang zum Arbeitsgericht. In der ersten Instanz besteht dort keine Anwaltspflicht.

Zweiter Anspruch, den viele übersehen

Unabhängig vom Urteil lohnt ein Blick auf den Verpflegungsmehraufwand. Wer beruflich mehr als acht Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfernt ist, kann 14 Euro pro Tag als Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen, soweit der Arbeitgeber nichts steuerfrei erstattet. Bares Geld bringt die Pauschale nur über den persönlichen Steuersatz, und erst dann, wenn die Werbungskosten insgesamt über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro liegen.

Eine Auszahlung durch den Arbeitgeber gibt es nur, wenn Tarif- oder Arbeitsvertrag sie vorsehen. So lag der Fall eines Paketzustellers, dem das Bundesarbeitsgericht 2024 gut 1.000 Euro Spesen zusprach (Az. 5 AZR 232/23): Sein Manteltarifvertrag verwies auf die Lohnsteuerrichtlinien. Ein Blick in den eigenen Tarifvertrag lohnt sich also.


Rund 430 Euro im Monat ab Januar, die dir vielleicht durch die Lappen gehen, weil der Europäische Gerichtshof über einen spanischen Fall entschieden hat, der auch deine Anfahrt zur Baustelle betrifft. Genau solche Lücken zwischen Gesetzeslage und Gehaltszettel übersetzen wir in echtes Geld, mit Zahlen, Wut und dem passenden ironischen Bild dazu. Wer wissen will, wo überall Geld liegt, das ihm zusteht, folgt unserem WhatsApp-Kanal life & money.

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1 KOMMENTAR

  1. Nutzerbild Maik

    Alles schön und gut, in den wenigsten Firmen ist das so.
    Wen interessiert das?
    Wie ist es mit den Pendlern?
    Bei nur 45 Minuten Arbeitsweg, also 90 Minuten täglich kommen in einem Jahr mit 220 Arbeitstagen 330 Stunden zusammen. Das sind etwa 40 Arbeitstage pro Jahr, bei einem 8 Stundentag. Weitergerechnet ergibt das in 40 Arbeitsjahren 7!!! Jahre ohne ehrlichen Ausgleich. Das bischen Kilometerpauschale reicht nicht einmal für Sprit und Verschleiß.
    Man sollte das mal auf die Lebensarbeitszeit umlegen und die Berufspendler wenigstens mit 64 Jahren in Rente gehen lassen.
    Aber daran denkt natürlich niemand.

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