Ob Bank oder Sparkasse: Viele Finanzinstitute sind unter die Räder gekommen. Von plötzlichen Kosten für EC-Karten über Strafzinsen bis hin zu Gebühren, die beim Geldabheben fällig werden. Selbst Direktbanken wie die ING oder DKB, die stets eine kostenlose Alternative zu Sparkasse und Co. waren, führen Gebühren ein. Allerdings dürfen Banken nicht mehr einfach so irgendwelche Gebühren verlangen oder Kosten anheben. Das sagt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von April 2021.
Diese Bank ging einen Schritt zu weit
Will eine Bank die Preise erhöhen, müssen Kunden dem zustimmen. So hat etwa die Sparkasse vielen Kunden Hinweise im Onlinebanking angezeigt, man solle den Preisaufschlag bestätigen. Weil viele Kunden darauf nicht reagierten und auch postalisch sowie telefonisch unerreicht blieben, überlegte sich das Finanzinstitut einen anderen Trick. Haben Kunden auch hier den neuen Bedingungen nicht zugestimmt, erhielten sie kurzerhand eine Kündigung. Und diese ist auch erlaubt. Eine andere Bank ging aber einen Schritt zu weit.
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Die Sparda-Bank Hannover kündigte einigen ihrer Kunden in einem Anschreiben an, dass sie automatisch den Vertragsänderungen zustimmen, wenn sie weiterhin das Konto nutzen. Die Bank wollte es sogar als Zustimmung verstehen, wenn Kunden einem zugesandten Rechnungsabschluss nicht aktiv widersprachen. Dieses Vorgehen hat das Landgericht Hannover des Finanzinstituts nun auf Antrag des Verbraucherzentrale Bundesverbandes per einstweiliger Verfügung aber untersagt. „Benötigt eine Bank die Zustimmung zu einer Vertragsänderung, reicht dafür die bloße Weiternutzung des Kontos durch die Kundinnen und Kunden – etwa durch eine Überweisung oder eine Geldabhebung – nicht aus“, sagt David Bode, Referent im Team Rechtsdurchsetzung der Verbraucherzentrale.
Gericht verbietet die aggressive Methode
Dass betroffene Kunden ihr Konto nicht mehr ohne aufgedrängte Vertragsänderungen nutzen konnten, wertete die Verbraucherzentrale unter anderem als aggressive geschäftliche Handlung der Bank. Das Landgericht Hannover stufte das Vorgehen des Finanzinstituts ebenfalls als Wettbewerbsverstoß ein. Das Verhalten der Bank verstoße gegen grundlegende vertragsrechtliche Prinzipien und benachteilige Kunden unangemessen.