Die Abgabefrist für die Einkommenssteuererklärung 2024 endet bereits am 31. Juli 2025. Was jedoch, wenn man diese Frist verpasst? Werden dann die Besteuerungsgrundlagen zu Ungunsten des Steuerzahlers geschätzt? Müssen Betroffene mit Strafzahlungen rechnen? Wir haben beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) und der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen nachgefragt.
Abgabefrist verpasst – Grund zur Panik?
Zunächst einmal: Nicht jeder Steuerzahler ist verpflichtet, unaufgefordert eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Doch die „Ausnahmen“ sind zahlreich. Wer etwa als Selbstständiger arbeitet, Kapitalerträge aufweist, gleichzeitig mehrere Arbeitgeberverhältnisse unterhält, Lohnersatzzahlungen bekommt oder sich scheidet und im selben Jahr erneut heiratet, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Dies waren nur einige Beispiele, daher empfehlen wir, sich sicherheitshalber vom zuständigen Finanzamt beraten zu lassen. Wichtig: Wer nicht verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, dies jedoch freiwillig tun möchte, hat hierfür jeweils vier Jahre lang Zeit.
Ist die Abgabe verpflichtend, wird man zunächst laut einem Sprecher der Oberfinanzdirektion NRW an jene erinnert. Obwohl dies je nach Finanzamt und Einzelfall nicht zwingend erforderlich ist. Anschließend ist die Finanzbehörde gezwungen, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen – was für den Steuerzahler meistens nachteilig sein dürfte. Zusätzlich dazu wird ein sogenannter Verspätungszuschlag festgesetzt. Und auch ein Zwangsgeld oder eine Zinsfestsetzung seien dem Sprecher zufolge im Rahmen des Möglichen.
Heißt das nun, dass jeder, der die Abgabefrist nicht einhalten kann, zwangsläufig mit finanziellen Nachteilen rechnen muss? Nicht ganz. Wie uns ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums erklärt, haben Steuerzahler die Möglichkeit, einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Außerdem gelten für Bürger, die sich steuerlich beraten lassen – etwa durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein –, verlängerte Abgabefristen. In diesem Fall ist der 31. Juli 2025 durch den 30. April 2026 zu ersetzen. Unterm Strich existieren somit Mittel und Wege, die Abgabefrist zu umgehen. Insbesondere, wenn man sich rechtzeitig um eine Verlängerung kümmert.
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Verspätungszuschläge und Zwangsgelder
Da es sich bei Verspätungszuschlägen und Zwangsgeldern jeweils um Einzelfallentscheidungen handelt, ist ihre Höhe nicht exakt vorgegeben. Finanztip spricht bei Verspätungszuschlägen von mindestens 25 Euro im Monat – der maximale Betrag sei allerdings auf 25.000 Euro beschränkt. Wird derweil Zwangsgeld festgesetzt, sollen üblicherweise zwischen 100 und 500 Euro fällig werden. Doch auch hier sind Beträge von bis zu 25.000 Euro im Rahmen des Möglichen.

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