Ein Windrad im eigenen Garten, Dach oder Balkon kann eine Alternative oder Ergänzung zu Solarmodulen darstellen. Anstatt auf die Sonnenstrahlen angewiesen zu sein, nutzen sie den Wind, der auch über Nacht und in der dunkleren Jahreszeit zuverlässig wehen kann. Auch wenn dennoch die Chance auf eine Dunkelflaute besteht, in der weder Wind- noch Sonnenenergie ausreichend Strom liefern. Der häufigsten Problempunkte bei der Frage, ob Windräder im eigenen Garten erlaubt sind, liegen jedoch an anderen Stellen. Hier sind sowohl Nachbarn entscheidend, die dadurch nicht gestört werden dürfen als auch die Aussagen der jeweiligen Gemeinden. Doch nicht alle Vorschriften und Beschränkungen seitens Gemeinden sind dabei erlaubt.
Gericht urteilte über Recht auf Windkraftanlagen zur Eigenversorgung
Kleine Windkraftanlagen dürfen auch für die eigene Stromerzeugung auf dem Grundstück aufgestellt werden. So urteilte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Damit gaben sie den klagenden Anwohnern aus dem Kreis Altenkirchen recht, die sich an das Gericht gewandt hatten. Die Anwohner wollten vier Kleinwindkraftanlagen auf ihrem Grundstück im Außenbereich errichten. Alle Windräder hätten dabei eine Höhe von 6,50 Meter aufgewiesen und sollten zur Deckung des Eigenverbrauchs herangezogen werden. Der Kreis Altenkirchen jedoch wollte die Errichtung untersagen, sofern die Windräder zugleich nicht in das öffentliche Netz einspeisen.
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Die Anwohner reichten daraufhin Klage ein, eine Berufung des Landkreises wurde abgewiesen. Damit gilt: Der Landkreis ist verpflichtet, einen Bauvorbescheid zur Errichtung von Kleinwindenergieanlagen auch im privaten Außenbereich zu erteilen. Dabei darf nicht ausschlaggebend sein, ob die Anlagen den Strom zum Eigenbedarf bereitstellen oder ihn in das öffentliche Netz einspeisen. Vor allem die Begründung des Gerichts ist dabei entscheidend. Denn die Richter stützten sich dabei auf das umwelt- und ressourcenschonende Vorhaben der Anwohner, das auch bei privater Nutzung unverändert erhalten bleibt.
Weitere Fälle könnten durch wegweisendes Urteil profitieren
Das Urteil schürt auch Hoffnungen für einen ähnlichen Fall, der sich im Landkreis Trier-Saarburg ereignete. Hier wollte ein klagendes Ehepaar auf dem eigenen Grundstück eine 24 Meter hohe Kleinwindanlage errichten, die Gemeinde verweigerte jedoch die Zustimmung dafür. Aus Sicht der Gemeinde sei der Abstand zur nächsten Wohnbebauung zu gering. Einer ähnlichen Auffassung folgte auch das Verwaltungsgericht Trier. Nicht jedoch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Die Richter sahen dabei einen Fehler im Flächennutzungsplan und ordneten eine erneute Prüfung des Falles an.
Bisher steht die endgültige Prüfung noch aus. Damit wartet das Ehepaar bereits seit 2019 darauf, das Windrad zur Stromerzeugung bauen zu dürfen. Durch das Urteil vom 4. April 2024 aus Koblenz könnten sich die Bedingungen für kleine Windräder positiv geändert haben. Denn so genügt bereits die Begründung, damit Strom für sich erzeugen zu wollen, um ein Recht auf die Maßnahme zu erhalten. Ablehnungen müssen damit stichhaltig begründet sein, etwa durch einen zu geringen Abstand zu anderen Gebäuden oder durch konkrete Einwände der umliegenden Nachbarschaft.