Zahlst du noch bar oder schon alles mit Karte? Klar, ein paar Münzen oder Scheine hat man oft noch im Portemonnaie, doch ist die zunehmende Beliebtheit der Bankkarte kaum noch zu bestreiten. Doch wer weiterhin sein Pferd aufs Bare setzt, sollte sich besser schnell über mögliche Probleme klarwerden. Sonst könnte es passieren, dass Händler die Münzen und Scheine beim Einkauf nicht annehmen.
Diese Scheine müssen Händler nicht annehmen
Auf die erste Regel bist du sicher schon einmal selbst beim Einkauf im Supermarkt gestoßen. Dabei geht es darum, welche Geldscheine üblicherweise im Handel angenommen werden und welche nicht. Keine Sorge, mit einem 50-Euro-Schein bist du auf der sicheren Seite, doch schon ab einem 100-Euro-Schein kann es dir passieren, dass dieser an der Kasse als Zahlungsmittel abgelehnt wird. Warum? Hier liegt das Risiko für Fälschungen massiv höher als bei Banknoten mit einem niedrigeren Nennwert. Zudem haben Geschäfte bei der Annahme eines beispielsweise 100-Euro-Scheins oft ein Wechselgeld-Problem.
Laut einer Empfehlung der Europäischen Kommission von 2010 müssen Händler entsprechend keine Scheine über einem Nennwert von 50 Euro annehmen. Grundvoraussetzung dafür ist, dass eine Begründung wie etwa das Sicherheitsrisiko oder der Mangel an Wechselgeld als Grund in den Geschäftsbedingungen steht.
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Zu viel Kleingeld – nicht nur im Portemonnaie ein Problem
Aber beim Thema Kleingeld stößt nicht nur dein Portemonnaie mitunter an seine Grenze, auch an der Kasse kann die Annahme deines Bargeldes verweigert werden. So erklärt der Handelsverband Deutschland (HDE), dass es eine Obergrenze an Münzen gibt, die pro Einkauf angenommen werden müssen. „Was viele nicht wissen: Münzgeld ist nur in begrenztem Maße gesetzliches Zahlungsmittel. Niemand, das heißt auch die Einzelhandelsunternehmen nicht, ist verpflichtet, mehr als 50 Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen (Artikel 11 der EG-Verordnung Nr. 974/98 des Rates über die Einführung des Euro, EU-Amtsblatt L139 vom 11. Mai 1998). Diese Regelung ist in allen Ländern der europäischen Währungsunion gültig.“
Die Europäische Kommission erwähnt hier noch den Rechtsgrundsatz „Nach Treu und Glauben“. „Ein Rechtsgrundsatz, nach dem der eine Vertragspartner auf die berechtigten Interessen des anderen Rücksicht nehmen muss“, so die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) zur Erklärung. Damit ist auch gemeint, dass der Nennwert einer Banknote in einem Verhältnis zum zu zahlenden Betrag stehen sollte. Eine Packung Kaugummi für 95 Cent mit einem 100-Euro-Schein zu bezahlen oder einen Staubsaugerroboter für 800 Euro ausschließlich mit Kleingeld, wäre eindeutig nicht verhältnismäßig.
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