Vier Millionen Menschen über 60 besitzen Aktien, Aktienfonds oder ETFs. So zählt es das Deutsche Aktieninstitut für 2025. Fast jeder Finanzratgeber erklärt ihnen, wie man ein Depot aufbaut. Die schwierigere Frage kommt mit dem Rentenbescheid: Wie holt man das Geld wieder heraus, wenn man in Rente ist, ohne dass Finanzamt, Krankenkasse oder ein schlechtes Börsenjahr mehr mitnehmen als nötig?
Die Antwort hat weniger mit Börse zu tun als mit Reihenfolge, Formularen und dem eigenen Versicherungsstatus. Ein Teil davon lässt sich in einem Nachmittag regeln, ein anderer entscheidet über Tausende Euro in zwanzig Jahren.
Warum Entnehmen anders funktioniert als Sparen
Der verbreitetste Reflex zum Rentenbeginn lautet: alles verkaufen, aufs Tagesgeld, Ruhe. Der Reflex unterschätzt, wie lange das Geld reichen muss. Eine 65-jährige Frau hat nach Zahlen des Statistischen Bundesamts für 2025 im Schnitt noch 21,2 Jahre vor sich, ein Mann 18,2 Jahre. Das sind Durchschnittswerte, die Hälfte lebt länger.
Wer mit 65 entnimmt, plant also eher für 20 bis 30 Jahre als für fünf. Ein Depot, das komplett in Tagesgeld umgeschichtet wird, verliert über diese Strecke real an Wert, sobald die Inflation über dem Zins liegt.
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Gleichzeitig gilt in der Entnahmephase eine Regel, die beim Sparen keine Rolle spielt: die Reihenfolge der Renditen. Fachleute nennen das Sequenzrisiko. Wer während eines Crashs monatlich einzahlt, kauft billig ein. Wer während eines Crashs monatlich verkauft, muss für denselben Betrag mehr Anteile abgeben, und die fehlen bei der Erholung. Zwei Rentner mit identischer Durchschnittsrendite über 20 Jahre können deshalb mit sehr unterschiedlichen Depotständen enden. Entscheidend ist, ob die schlechten Jahre am Anfang oder am Ende der Entnahme liegen.
Die Konsequenz ist kein Ausstieg aus Aktien, sondern ein Puffer: Geld, das in den nächsten Jahren gebraucht wird, gehört nicht in Aktien.
Drei Arten, in Rente Geld aus dem Depot zu holen
Grundsätzlich gibt es drei Modelle. Sie unterscheiden sich darin, was fest ist: der Betrag, der Anteil oder das Enddatum.
Aus den USA stammt die sogenannte 4-Prozent-Regel. Sie geht auf Auswertungen historischer US-Marktdaten aus den 1990er-Jahren zurück: Wer im ersten Jahr 4 Prozent des Startkapitals entnimmt und den Betrag danach mit der Inflation anhebt, kam dort über 30 Jahre fast immer aus. Auf Deutschland lässt sich das nicht eins zu eins übertragen, Steuern, Fondskosten und andere Märkte rechnen anders. Die Zahl taugt als Obergrenze zur Orientierung, nicht als Zusage.
In der Praxis bewährt sich ein Mischmodell aus Töpfen:
- Topf 1, Liquidität: Die Entnahmen für ein bis zwei Jahre liegen auf dem Tagesgeldkonto. Von hier fließt das Geld aufs Girokonto.
- Topf 2, Sicherheit: Der Bedarf für die Jahre danach steckt in Festgeld oder Anleihen mit gestaffelten Laufzeiten.
- Topf 3, Wachstum: Der Rest bleibt in breit gestreuten Aktien-ETFs und hat Zeit.
Nach guten Börsenjahren werden Gewinne aus Topf 3 verkauft und die vorderen Töpfe aufgefüllt. Nach schlechten Jahren lebt man aus Topf 1 und 2 und lässt die Aktien in Ruhe. Damit ist das Sequenzrisiko nicht beseitigt, aber entschärft.
Technisch bieten manche Broker automatische Auszahlpläne an, die regelmäßig ETF-Anteile verkaufen. Ob der eigene Broker das kann und was eine Ausführung kostet, steht im Preisverzeichnis. Fallen pro Verkauf Gebühren an, ist ein jährlicher Verkauf in Topf 1 günstiger als zwölf kleine.
Was das Finanzamt mitnimmt
Ein hartnäckiges Missverständnis vorweg: Beim Verkauf wird nicht der ganze Erlös besteuert, sondern nur der Gewinn darin. Wer für 10.000 Euro ETF-Anteile verkauft, die einmal 7.000 Euro gekostet haben, versteuert 3.000 Euro.
Auf diesen Gewinn zieht die Bank automatisch Abgeltungsteuer ab: 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 Prozent. Für Kirchenmitglieder kommt Kirchensteuer dazu. Bei Aktien-ETFs und Aktienfonds sind 30 Prozent des Gewinns steuerfrei (Teilfreistellung). Effektiv landet man ohne Kirchensteuer bei rund 18,5 Prozent.
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Wichtig für Rentner: Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer laufen getrennt von der Rente. Sie treiben den Steuersatz auf die Rente nicht nach oben.
Sparerpauschbetrag voll nutzen
Pro Jahr bleiben 1.000 Euro Kapitalerträge steuerfrei, bei zusammen veranlagten Ehepaaren 2.000 Euro. Wegen der Teilfreistellung deckt der Betrag bei Aktien-ETFs gut 1.428 Euro Kursgewinn ab. Damit die Bank ihn berücksichtigt, braucht sie einen Freistellungsauftrag. Wer Konten und Depots bei mehreren Banken hat, verteilt den Betrag dorthin, wo die Erträge tatsächlich anfallen.
Ein Trick für Jahre ohne großen Entnahmebedarf: Gewinne bis zur Freibetragsgrenze verkaufen und die Anteile sofort zurückkaufen. Der Einstandskurs steigt, künftige Gewinne fallen kleiner aus. Kosten pro Order einrechnen.
NV-Bescheinigung und Günstigerprüfung
Viele Rentner zahlen auf ihre Rente gar keine Einkommensteuer. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro, für Ehepaare bei 24.696 Euro. Wer 2026 in Rente gegangen ist und keine anderen Einkünfte hat, bleibt nach den Tabellen der Finanzverwaltung bis zu einer Jahresbruttorente von 17.084 Euro steuerfrei. Für 2027 sieht die Steuerreform einen Grundfreibetrag von 12.564 Euro vor.
Wessen gesamtes zu versteuerndes Einkommen, Kapitalerträge eingerechnet, unter dem Grundfreibetrag bleibt, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Mit ihr zahlt die Bank Erträge ohne Steuerabzug aus, auch oberhalb des Sparerpauschbetrags. Die Bescheinigung gilt höchstens drei Jahre.
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Wer knapp darüber liegt, hat oft einen persönlichen Steuersatz unter 25 Prozent. Dann lohnt die Günstigerprüfung: In der Steuererklärung auf der Anlage KAP beantragen, das Finanzamt rechnet beide Varianten durch und erstattet die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer. Ohne Steuererklärung gibt es nichts zurück.
Das Finanzamt verkauft zuerst das Älteste
Beim Verkauf gilt First in, first out: Steuerlich gelten immer die zuerst gekauften Anteile als verkauft. Bei einem ETF-Sparplan, der seit 15 Jahren läuft, sind das die Anteile mit dem größten Gewinn. Die Regel gilt pro Depot. Wer die Reihenfolge steuern will, kauft neue Anteile in einem zweiten Depot.
Altbestände von vor 2009
Für die Generation, die schon vor der Abgeltungsteuer an der Börse war, kehrt sich FIFO in einen Vorteil um. Einzelaktien, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden, lassen sich bis heute ohne Steuer auf den Kursgewinn verkaufen. Dividenden sind trotzdem steuerpflichtig.
Bei Fonds und ETFs aus dieser Zeit ist der Bestandsschutz eingeschränkt. Wertsteigerungen bis Ende 2017 bleiben steuerfrei. Für Gewinne ab 2018 gilt ein Freibetrag von 100.000 Euro pro Person, einmalig fürs ganze Leben. Die Bank behält beim Verkauf zunächst Steuer ein, den Freibetrag holt man über die Steuererklärung zurück.
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Ein Risiko lauert beim Depotwechsel. Kennt die neue Bank die Anschaffungsdaten nicht, setzt sie pauschal 30 Prozent des Verkaufserlöses als Gewinn an. Alte Kaufbelege und Depotauszüge gehören deshalb nicht ins Altpapier.
Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs
ETFs, die Erträge wieder anlegen, werden jährlich mit einer Vorabpauschale besteuert. Für 2026 liegt der maßgebliche Basiszins bei 3,20 Prozent, die Steuer zieht die Bank Anfang Januar 2027 ein. Ein Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung deckt sie ab. Auf dem Verrechnungskonto sollte im Januar trotzdem Geld liegen, sonst kann die Bank Anteile verkaufen oder das Konto ins Minus rutschen lassen.
Was die Krankenkasse mitnimmt
Hier entscheidet ein Status, den viele erst mit dem Rentenbescheid kennenlernen. Die meisten gesetzlich Versicherten landen in der Rente in der Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR. Dort werden Beiträge auf die gesetzliche Rente, Betriebsrenten und Arbeitseinkommen fällig. Dividenden, Zinsen und Kursgewinne bleiben beitragsfrei, Mieteinnahmen ebenso.
Aufgenommen wird, wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu mindestens 90 Prozent gesetzlich versichert war. Für jedes Kind werden pauschal drei Jahre angerechnet.
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Wer diese Vorversicherungszeit nicht schafft, etwa nach Jahren als Selbstständiger oder Privatversicherter, wird freiwilliges Mitglied. Dann zählen alle Einkünfte, Kapitalerträge ab dem ersten Euro. Fällig werden der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent, der Zusatzbeitrag der Kasse (2026 im Schnitt 2,9 Prozent) und die Pflegeversicherung. Zusammen ist das grob ein Fünftel jedes Gewinns, bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat (2026).
Für freiwillig Versicherte verändert das die Entnahme-Rechnung. Jeder realisierte Gewinn kostet doppelt, Steuer und Beitrag. Ein Verkauf, der vor allem eingezahltes Kapital zurückholt, belastet weniger als einer aus einem Depot mit hohen Buchgewinnen. Wer privat versichert ist, zahlt einen Beitrag unabhängig vom Einkommen, Kapitalerträge spielen dort keine Rolle.
Der Status lässt sich vor dem Rentenantrag bei der Krankenkasse klären. Das sollte passieren, bevor große Verkäufe geplant werden.
Wo Rentner Geld liegen lassen
- Alles auf einmal verkaufen. Ein Komplettverkauf zum Rentenbeginn realisiert sämtliche Gewinne in einem Jahr. Der Sparerpauschbetrag greift nur einmal, freiwillig Versicherte zahlen zusätzlich den vollen Kassenbeitrag.
- Freistellungsauftrag vergessen. Er gilt, bis man ihn ändert. Nach einem Bankwechsel, einer Heirat oder dem Tod des Partners stimmt die Verteilung oft nicht mehr.
- Keine Steuererklärung abgeben. Wer keine Pflicht dazu hat, verschenkt bei niedrigem Einkommen die Erstattung aus der Günstigerprüfung und bei Altfonds den Freibetrag von 100.000 Euro.
- Keine Vollmacht hinterlegen. Wird ein Depotinhaber geschäftsunfähig, kann ohne Vollmacht niemand Wertpapiere verkaufen, bis ein Gericht einen Betreuer bestellt. Viele Banken akzeptieren nur ihre eigene Bankvollmacht oder eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht. Das lässt sich bei der Bank vorab klären.
- Ein unübersichtliches Depot behalten. Zwanzig Einzelpositionen aus drei Jahrzehnten sind mit 80 schwer zu verwalten und für Erben eine Zumutung. Zwei oder drei breite ETFs leisten dasselbe.
Aktien und ETFs in der Rente: Häufige Fragen
Muss ich meine Aktien zum Rentenbeginn verkaufen? Nein. Es gibt keine Pflicht und bei einer Restlebenserwartung von rund 20 Jahren meist auch keinen Grund. Sinnvoll ist, den Bedarf der nächsten Jahre aus Aktien herauszulösen.
Wird beim Verkauf die ganze Summe versteuert? Nein, nur der Gewinn, also Verkaufserlös minus Kaufpreis. Bei Aktien-ETFs sind davon noch einmal 30 Prozent steuerfrei.
Erhöhen Dividenden und Kursgewinne die Steuer auf meine Rente? Nein. Kapitalerträge laufen über die Abgeltungsteuer getrennt. Nur wer die Günstigerprüfung beantragt, lässt sie mit dem persönlichen Steuersatz rechnen, und das nur, wenn es günstiger ist.
Zahle ich Krankenkassenbeitrag auf meine Dividenden? In der Krankenversicherung der Rentner nicht. Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen auf alle Kapitalerträge, Privatversicherte nicht.
Lohnt sich mit 65 noch der Einstieg in Aktien? Für Geld, das zehn Jahre und länger nicht gebraucht wird, kann es sich lohnen. Geld für die nächsten Jahre gehört aufs Tagesgeld oder ins Festgeld.
