Im Schnitt nutzen wir das Smartphone etwa 3 Stunden pro Tag (2,5 Stunden in 2024). Das ergab eine reprĂ€sentative Umfrage im Auftrag des Digitalverbands Bitkom aus dem Jahr 2026. Dazu gehören auch viele tĂ€gliche Entsperrungen â die sich mittels biometrischer Sperrmechanismen schneller und einfacher umsetzen lassen. Mit seinem Beschluss vom 13. MĂ€rz 2025 entschied der BGH (Az. 2 StR 232/24), dass Strafverfolgungsbehörden die Finger von VerdĂ€chtigen zwangsweise auf den Smartphone-Sensor auflegen dĂŒrfen, um ein Handy zu entsperren. Und sich auf diese Weise Zugriff auf die darin gespeicherten Daten zu verschaffen. Das jedoch zumindest nicht vollkommen willkĂŒrlich.
Neue Befugnisse fĂŒr Polizeistreifen
Der Beschluss könnte Folgen fĂŒr den Schutz digitaler PrivatsphĂ€re haben, allerdings nur in gewissen Grenzen. Denn Beamte dĂŒrfen den Finger eines Beschuldigten nur im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung gegen seinen Willen auf den Fingerabdrucksensor legen. Ferner muss der Grundsatz der VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit gewahrt bleiben und der Zugriff auf gespeicherte Daten der AufklĂ€rung konkreter Straftaten dienen.
WĂ€hrend sich der Begriff der âVerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeitâ in der Praxis unterschiedlich auslegen lĂ€sst, stellt die zweite Voraussetzung eine gröĂere HĂŒrde dar und schĂŒtzt vor Missbrauch. Folglich mĂŒssen BĂŒrger in der Regel auch angesichts des BGH-Beschlusses und mit Blick auf den Datenschutz nicht zwangslĂ€ufig auf den bequemen Fingerabdrucksensor verzichten und zur PIN wechseln. Wer jedoch auf Nummer sicher gehen möchte, sollte genau das tun.
Noch im Vorfeld des Beschlusses forderten manche Stimmen eine enge Auslegung der Voraussetzungen â insbesondere im Hinblick auf die VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit und den konkreten Ermittlungszweck. âKlar dĂŒrfte sein, dass die BGH-Entscheidung nun nicht als Freifahrtschein fĂŒr beliebige weitere biometrische Entsperrungen giltâ, so etwa Rechtsanwalt Christian Solmecke. Kritiker fĂŒhren zudem auf, dass die zugrundeliegende Befugnisnorm § 81b StPO lediglich zur Identifizierung geschaffen worden sei, nicht als Befugnis zum Datenzugriff.
Es ist keine Selbstbelastung
Entscheidend fĂŒr den Beschluss sei laut BGH, dass es sich beim Auflegen des Fingers nicht um eine aktive Mitwirkung im Sinne der Selbstbelastung handele. Der Körper werde lediglich als ânatĂŒrlicher SchlĂŒsselâ verwendet â was wiederum mit dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit vereinbar sei.
Die Entscheidung basiert auf dem Fall eines ehemaligen Erziehers. Dieser wurde bereits im Jahr 2019 wegen der Erstellung kinderpornografischen Materials verurteilt. Das Urteil umfasste auch ein Berufsverbot; dennoch nahm der ehemalige Erzieher erneut eine TÀtigkeit als privater Kinderbetreuer auf. Es folgte eine richterlich angeordnete Durchsuchung seiner WohnrÀume sowie seiner Person. Im Rahmen ihrer Ermittlungen sicherten die Beamten zwei Smartphones, deren Entsperrung der Beschuldigte jedoch verweigerte. Daraufhin entschieden sich die Beamten dazu, seinen Finger zwangsweise auf den Sensor zu legen und sich so Zugriff zu verschaffen.
