Im vorliegenden Verfahren, das nun sowohl vom BverfG als auch vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden wurde, wurden Eltern abgemahnt, die angeblich das Musikalbum „Loud“ der Künstlerin Rihanna über Filesharing-Börsen im Internet getauscht haben sollen. Die Eltern argumentierten: „Wir waren es nicht“ und verwiesen auf die eigenen Kinder im Haushalt.
Urteil nimmt Eltern in die Pflicht (unwissend zu sein)
Wer genau vom Nachwuchs es war – im Haushalt lebten zum Tatzeitpunkt drei Kinder – wollten die Eltern aber nicht verraten. Obwohl sie aber sehr genau wussten, wer verantwortlich ist. Und genau darum drehte sich die Streitfrage: Müssen Eltern vor Gericht den Namen ihres Kindes benennen, wenn sie wissen, dass dieses Täter der Urheberrechtsverletzung gewesen ist? Was ist schützenswerter: Die Eigentumsrechte der Musikindustrie oder Artikel 6 des Grundgesetzes, der Schutz von Ehe und Familie?
In einem vorinstanzlichen Urteil erklärte schon das Oberlandesgericht München, dass die Eltern den Namen des Kindes hätten nennen müssen und verurteilten sie zur Zahlung einer Entschädigung (Az. 29 U 2593/15). Dem schloss sich auch der BGH an. Im Rahmen einer sekundären Darlegungslast müssen sich Anschlussinhaber dahingehend äußern, ob noch weitere Personen zum Tatzeitpunkt den Internetanschluss nutzen konnten. Dieser sekundären Darlegungspflicht hatten die Eltern im vom BVerfG nun entschiedenen Fall nicht genügt. Sie hatten zwar das Kind, das für die Rechtsverletzung verantwortlich war, ermittelt, den Namen des Kindes aber nicht angeben wollen.
Das sagt der Anwalt zum Urteil
Medienanwalt Christian Solmecke sagt zu dem nun bekannt gewordenen Beschluss des BVerfG: „Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Eltern nach einer Tauschbörsen-Abmahnung das Wahlrecht haben: Sofern sie wissen, welches ihrer Kinder die Tat begangen hat, haben sie das Recht, den Täter zu benennen oder nicht. Verpfeifen sie ihre Schützlinge allerdings nicht, haften die Eltern selbst.“
Weiter führt Solmecke aus: „Der BGH hatte zwar bereits 2017 in dem streitgegenständlichen Verfahren bestätigt, dass der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie höher zu bewerten ist, als der Eigentumsschutz der Musik- und Filmindustrie. So ist der Anschlussinhaber nicht zu konkreten Nachforschungen innerhalb der Familie verpflichtet. Ermittelt er jedoch selbst den Täter, muss er diesen auch benennen- und zwar auch dann, wenn er aus seinem familiären Umfeld kommt.“
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jetzt ansehenDie Entscheidung, die jetzt vom aktuellen BVerfG-Beschluss gestützt wird, führe zu dem Ergebnis, dass Eltern sich nunmehr besser stellen, wenn sie zwar theoretisch die Möglichkeit in den Raum stellen, dass ihre Kinder die Tat begangen haben, gleichzeitig aber erklären, dass sie den wahren Täter nicht kennen. Kennen die Eltern den Täter, müssen sie ihn verraten oder sie haften selbst. Kennen Sie den Täter nicht, sind die Eltern von der Haftung befreit.