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Alltagsspionage erlaubt: Dieses Gadget darf weiter filmen

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Die Bundesnetzagentur sieht bei Metas Ray-Ban-Kamerabrillen aktuell keinen Grund für ein Verbot. HateAid hat dennoch Strafanzeige gegen Meta, Ray-Ban und Händler gestellt. Im Zentrum der Debatte: die LED, die eine laufende Aufnahme anzeigen soll.
Nahaufnahme der oberen Ecke einer schwarzen Ray-Ban-Smart-Glasses, auf der das kreisrunde Kamera-Objektiv im Rahmen sowie der Schriftzug
Im Zentrum der rechtlichen Debatte um die Meta Ray-Ban steht die kleine Linse im Rahmen: Sie soll nur aufnehmen, wenn gleichzeitig ein Signal-Lämpchen leuchtet.Bildquelle: shutterstock, Alexander Fedosov

Für die Bundesnetzagentur ist eine Frage bei Kamerabrillen – auch Smart Glasses genannt – entscheidend: Können Außenstehende erkennen, dass gerade aufgenommen wird? Bei den bisher geprüften Modellen von Meta und Ray-Ban beantwortet die Behörde das mit Ja, weil eine weiße LED aufleuchtet, sobald fotografiert oder gefilmt wird. Ein förmliches Verfahren läuft deshalb aktuell nicht, die Behörde beobachtet den Markt aber weiter und könnte bei einem Anfangsverdacht, dass sich die Kamerabrillen um getarnte Aufnahmegeräte handeln, jederzeit einsteigen.

Rechtlich hängt die Einschätzung an einer Vermutungsregel im Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Ein Gerät gilt nur dann als verbotenes, getarntes Aufnahmegerät, wenn seine Kamerafunktion für Betroffene „nicht eindeutig erkennbar“ ist. Solange die LED als ausreichend eindeutig gilt, bleibt die Brille in ihrer aktuellen Form zulässig.

HateAid kommt zu einer anderen Einschätzung

Während die Bundesnetzagentur kein Verfahren einleitet, hat die Organisation HateAid direkt Strafanzeige gestellt, und zwar nicht nur gegen Meta, sondern auch gegen Ray-Ban, Oakley und die Geschäftsführungen von Fielmann, Apollo-Optik, Mister Spex und MediaMarkt. Die Organisation fordert ein Vertriebsverbot für die „Ray-Ban Meta Wayfarer (Gen 2)“ sowie verbindliche „Safety by Design“-Regeln, etwa eine auffällige farbliche Kennzeichnung der Kamera anstelle eines dezenten Lämpchens.

Die Frankfurter Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität hat den Eingang der Anzeige bestätigt und prüft nun, ob ein Anfangsverdacht für ein Ermittlungsverfahren vorliegt. Es gilt die Unschuldsvermutung. Damit befassen sich aktuell zwei Stellen parallel mit derselben Brille und kommen zu unterschiedlichen rechtlichen Einschätzungen.

Der technische Knackpunkt: Die LED lässt sich umgehen

Die Argumentation der Bundesnetzagentur stützt sich maßgeblich auf dieses eine LED-Signal. Technisch ist dieses Signal allerdings angreifbar. Ein Sticker oder ein Stück Klebeband genügt, um die LED zu verdecken. Meta hat darauf reagiert und eine Sperre eingebaut, die die Kamera deaktiviert, sobald die LED verdeckt oder beschädigt wird.

Diese Sperre arbeitet softwarebasiert, nicht auf Hardware-Ebene. Heißt, die Schutzfunktion lässt sich potenziell durch neue Umgehungsmethoden wieder aushebeln, sobald eine gefunden wird. Auch der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Thomas Fuchs hat diesen Punkt kritisiert und die Zuverlässigkeit eines Lämpchens als alleinigem Schutzmechanismus infrage gestellt.

Ein weiterer technischer Aspekt betrifft bestimmte KI-Funktionen der Brille. Erkennt sie etwa ein Gebäude oder eine Pflanze, leuchtet laut Ray-Ban keine LED auf, da dabei keine zum Teilen bestimmten Inhalte entstehen sollen. In diesen Situationen erfasst die Kamera die Umgebung, ohne dass das Warnsignal aktiv wird.

Aktueller Stand

Wer aktuell eine Ray-Ban Meta trägt oder nutzt, macht sich nach Einschätzung der Bundesnetzagentur nicht strafbar, da die Behörde die Geräte als zulässig einstuft. Parallel dazu prüft die Staatsanwaltschaft in Frankfurt die Strafanzeige von HateAid. Ein Ergebnis dieser Prüfung steht aber noch aus. Technisch bleibt zudem offen, wie zuverlässig sich die softwareseitige LED-Sperre in der Praxis gegen neue Umgehungsversuche behaupten kann.

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