In Städten sind kostenlose Parkmöglichkeiten selten und schnell vergriffen. Ein Problem, das nicht aufhört zu polarisieren. Dagegen sind Privatparkplätze zwar oftmals teuer, dafür selten vollständig belegt und stressfrei. Zumindest war das bisher der Fall. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) könnte Stress nun der Dauerzustand werden. Gepaart mit hohen Kosten.
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Neuer Fallstrick beim Parken
Laut einem Urteil vom 19. Dezember 2025 (Aktenzeichen „V ZR 44/25“) begehen Autofahrer Eigenmacht, wenn sie ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellen. Oder anders formuliert: Wer ein Parkticket für zwei Stunden zieht, soll sein Fahrzeug innerhalb von 120 Minuten abholen. Verspätungen müssen nicht geduldet werden. Und das ungeachtet der Gründe. Sei es ein unerwartetes Gewitter oder Proteste in der Innenstadt, für den BGH zählt lediglich die Dauer des gezogenen Parktickets.
Das musste zuletzt eine Autofahrerin aus Sachsen am eigenen Leib erfahren. Denn als sie verspätet zum Parkplatz zurückkam, war ihr Fahrzeug plötzlich nicht mehr da. Der Parkplatzinhaber hatte es abschleppen lassen. Und die Frau erhielt das Auto erst zurück, nachdem sie die vom Abschleppunternehmen geforderten Kosten zahlte. Anschließend wollte sie diese jedoch vom Grundstückseigentümer erstattet haben und ging vor Gericht – mit dem zuvor aufgeführten Ergebnis.
Was bedeutet das Urteil nun für Fahrer?
Unterm Strich bedeutet das Urteil, dass Parkplatzinhaber jetzt sämtliche Autos kostenpflichtig abschleppen lassen dürfen, die widerrechtlich auf ihrem Parkplatz parken. Also etwa ohne Parkticket oder über die bezahlte Parkdauer hinaus. Eine Schonfrist müssen sie dabei nicht einhalten. Ausgehend von dem Beispiel oben, ließe sich das Auto bereits ab Minute 121 legal abschleppen. Die entstandenen Kosten übernimmt dabei der Fahrzeughalter. Und das kann schnell teuer werden.
Üblicherweise liegen die Abschleppkosten sogar im günstigsten Fall bei 100 bis 200 Euro. Allerdings sind auch Preise von mehreren hundert Euro nicht unüblich. So musste die Frau aus Sachsen eine Rechnung in Höhe von 587,50 Euro begleichen, bevor sie ihr Fahrzeug zurückerhielt. Und dieses Schicksal droht ab sofort allen Autofahrern, die die Parkhöchstdauer überschreiten.
