Die Rechnung passt auf einen Bierdeckel. Wer 1964 oder später geboren ist und 45 Versicherungsjahre beisammen hat, darf heute mit 65 in Rente gehen, ohne dass ihm jemand etwas abzieht. Fällt diese Rentenart weg, bleiben genau zwei Wege: zwei Jahre länger zur Arbeit fahren oder früher gehen und dafür zahlen. 0,3 Prozent Abschlag pro vorgezogenem Monat, 24 Monate, macht 7,2 Prozent. Dauerhaft, bis zum letzten Rentenbescheid.
Ein verbreiteter Denkfehler vorweg: Die Rente nach 45 Jahren beginnt nicht nach 45 Jahren. Wer mit 17 anfängt, hat sein Soll mit 62 erfüllt, in Rente gehen darf er trotzdem erst mit 65. Die 45 Jahre sind die Eintrittskarte, das Alter bestimmt, wann die Tür aufgeht.
Bei 1.000 Euro Bruttorente sind das 72 Euro weniger im Monat. Bei 1.800 Euro rund 130 Euro. Über 20 Jahre summiert sich das schnell auf den Gegenwert eines Mittelklassewagens. Beschlossen ist davon nichts. Und genau das ist das Problem.
Rente mit Übergangsfrist? Fünf Jahre, kein Datum
Die Alterssicherungskommission hat im Juni 33 Empfehlungen abgeliefert, darunter das Ende der abschlagsfreien Rente nach 45 Beitragsjahren. Union und SPD haben angekündigt, das Paket vollständig umzusetzen. Seitdem läuft die Beruhigungsmaschine.
Kanzleramtschefin Nina Warken sagte Ende August in der ZDF-Sendung „Berlin direkt“, man werde das mit Übergangsfristen und Härtefallregelungen machen, das sei schon vorgesehen. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hatte sich einen Tag zuvor offen für rund fünf Jahre gezeigt und dabei auf einen Vorschlag der Kommissionsvorsitzenden Constanze Janda verwiesen.
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Fünf Jahre klingt nach einer Zusage. Es ist aber keine. Eine Frist braucht ein Startdatum, sonst ist sie ein Garantieschein ohne Kaufbeleg. Wann läuft sie an – mit dem Kabinettsbeschluss, der Verkündung im Bundesgesetzblatt oder dem Inkrafttreten? Welcher Rentenbeginn gilt noch als geschützt? Und was passiert mit Menschen, die ihre Altersteilzeit längst unterschrieben haben?
Auf keine dieser Fragen gibt es eine offizielle Antwort, weil es keinen Gesetzestext gibt, in dem sie stehen könnte. Es existiert nicht einmal ein offizieller Referentenentwurf. Dafür gibt es einen inoffiziellen.
Am 18. September berichtete die Zeit über einen internen Entwurf aus dem Arbeitsministerium, Bearbeitungsstand 21. August. Er streicht § 38 SGB VI und sortiert die Versicherten nach Geburtsjahr. Die Jahrgänge 1964 bis 1966 behalten die abschlagsfreie Rente mit 65. Für 1967 bis 1971 gibt es sie nur noch mit besonderem Vertrauensschutz. Ab Jahrgang 1972 entfällt der allgemeine Anspruch.
Am selben Abend ruderte das Ministerium zurück. Es handle sich um einen frühen Entwurf eines Fachreferats, der überholt sei, und die Hausleitung sei nie damit befasst gewesen. Was stattdessen der aktuelle Stand ist, sagt es nicht. Wer eine Jahrgangsgrenze nennt, zitiert also ein Papier, das es offiziell nicht mehr gibt.
Der Notausgang wird gerade zugemauert
Bleibt die Rente für langjährig Versicherte: 35 Jahre, ab 63, mit Abschlag. Der Klassiker für alle, denen der abschlagsfreie Weg versperrt ist. Auch diesen Weg will die Kommission verengen. Das früheste Zugangsalter soll zeitnah von 63 auf 64 steigen und ab 2031 parallel zur Regelaltersgrenze mitwachsen, sodass der Abstand dauerhaft drei Jahre beträgt.
Der durchgesickerte Entwurf sieht das ab Jahrgang 1968 vor. Für dieselben Jahrgänge koppelt er auch die Regelaltersgrenze an die Lebenserwartung. Wer also auf den bezahlten Umweg ausweicht, findet ihn womöglich ein Jahr weiter hinten. Oder noch ein Stück weiter.
Eine Härtefallregelung für Leute, denen es schlecht genug geht
Als Ersatz ist eine sogenannte Schutzrente im Gespräch. Mindestens 35 Versicherungsjahre, dazu eine individuelle Gesundheitsprüfung: Kann jemand in dem Berufsfeld, in dem er jahrzehntelang gearbeitet hat, noch arbeiten? Der Zugang soll sich an der Altersrente für schwerbehinderte Menschen orientieren. Also: zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei, bis zu drei weitere Jahre früher mit Abzügen.
Der durchgesickerte Entwurf macht daraus einen neuen § 39 SGB VI, gültig frühestens ab 1. Januar 2032, und zieht die Bedingungen deutlich enger. Für die 35 Jahre zählen weder Anrechnungszeiten noch freiwillige Beiträge. Wer die Rente will, muss in der Regel mindestens sieben Jahre im selben Berufsfeld gearbeitet haben. Bei Rentenbeginn muss er seit mindestens zwölf Monaten am Stück arbeitsunfähig sein, und zwar wegen derselben Diagnose. Begonnen haben darf diese Arbeitsunfähigkeit frühestens 24 Monate vor Rentenbeginn.
Für Menschen mit kaputten Knien und 38 Beitragsjahren wäre das eine echte Verbesserung, sofern die Knie im richtigen Zeitfenster kaputtgehen. Für alle anderen ist es ein Tausch: Bisher zählte, wie lange jemand eingezahlt hat. Künftig zählt, wie sehr ihn die Arbeit bereits ruiniert hat.
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Wer 45 Jahre lang zuverlässig erschienen und dabei halbwegs gesund geblieben ist, hat in dieser Logik das Falsche getan. Beantragen lässt sich die Schutzrente ohnehin nicht. Sie steht in einem Kommissionsbericht und in einem Entwurf, den das Ministerium selbst für überholt erklärt.
Die Altersteilzeit-Falle
Besonders heikel wird es für Menschen, die ihre Altersteilzeit längst unterschrieben haben. Empfehlung 13 will das Blockmodell zusätzlich abschaffen und das Mindestalter von 55 auf 58 Jahre anheben. Das Modell ist simpel: Beschäftigte arbeiten zunächst mehrere Jahre weiter und werden anschließend für den Rest der vereinbarten Zeit freigestellt, bis die Rente beginnt.
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Diese Verträge werden auf den Tag genau gerechnet. In vielen Fällen ist das Datum, auf das sie gerechnet werden, der Beginn der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren. Fällt diese Rente weg, ohne dass jemand an die laufenden Verträge denkt, endet die Freistellungsphase. Und dann kommt erst einmal nichts.
Der geleakte Entwurf denkt immerhin an sie. Wer vor dem 1. Januar 1972 geboren ist und rechtzeitig verbindlich Altersteilzeit vereinbart hat, soll unter weiteren Voraussetzungen geschützt sein. Die Regelaltersgrenze bliebe dann bei 67, die abschlagsfreie Rente mit 65 erhalten. Eine lose Absprache mit dem Chef reicht nach diesem Wortlaut nicht. Rechtzeitig heißt laut Entwurf: vor dem „Datum des Kabinettsbeschlusses“. So steht es da, als Platzhalter. Für die Jahrgänge 1967 bis 1971 hängt damit alles an einem Termin, den noch niemand kennt. Für Jahrgänge ab 1972 sieht der Entwurf diesen Schutz nicht vor.
Kein Gehalt, keine Rente. Ein Loch von bis zu zwei Jahren.
Wer nicht unter den Schutz fällt und das Loch füllen will, geht früher und nimmt die 7,2 Prozent Abschlag mit. Der Gesetzgeber kann das besser. Er hat es schon einmal gezeigt: Bei der Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 wurden für bereits abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarungen eigens Stichtagsregelungen ins SGB VI geschrieben. Im Referatsentwurf steht so eine Regel sogar schon. Nur ohne Datum, in einem Papier, das offiziell keines ist.
Stand der Dinge
Ein Gesetzentwurf war für September angekündigt. Offiziell liegt er bis heute nicht vor. Nach der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt erklärte Bärbel Bas, die Reformpläne hätten die Menschen verunsichert und zum Ergebnis der AfD beigetragen. Über die unbeliebten Vorhaben müsse noch einmal geredet werden. Die ostdeutschen CDU-Ministerpräsidenten Sven Schulze, Michael Kretschmer und Mario Voigt wollen die Rente nach 45 Jahren erhalten.
Inzwischen verhandeln Union und SPD über einen Mittelweg. Laut Bild sind 46 oder 47 statt 45 Beitragsjahre im Gespräch. Außerdem könnten Erziehungszeiten, derzeit bis zu zehn Jahre pro Kind, weniger zählen. Oder die abschlagsfreie Rente bliebe Berufen mit harter körperlicher Arbeit vorbehalten, etwa Dachdeckern. CSU-Landesgruppenchef Alexander Hoffmann gibt die Richtung vor: Härtefälle ja, Regelfälle nein. Ohne diese Umkehr werde es keine Rentenreform geben.
Die 47 klingt nach Kompromiss, trifft aber nicht die, mit denen die Debatte geführt wird. Wer mit 17 in die Lehre gegangen ist, hat mit 65 ohnehin 48 Versicherungsjahre auf dem Konto, die 47 würde ihn nicht einmal streifen. Wer mit 18 angefangen hat und keine Lücke im Versicherungsverlauf hat, landet genau bei 65. Treffen würde es, wer erst mit 19 oder 20 anfing, nach dem Abitur, nach einer schulischen Ausbildung oder einem abgebrochenen Studium. Bei 20 läge die Grenze bei 67, also bei der Regelaltersgrenze, wo es keinen Abschlag mehr zu sparen gibt. Der Dachdecker, der mit 16 aufs Gerüst gestiegen ist, bliebe verschont.
Das Verfahren soll trotzdem bis Jahresende durch sein. Bis dahin gilt geltendes Recht. Für die Jahrgänge 1961 bis 1963 steigt die Altersgrenze schrittweise. Ab Jahrgang 1964 gilt die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren mit 65. Wer in diesem Zeitfenster ohnehin an der Reihe ist, kann die Debatte an sich vorbeiziehen lassen. Nach dem geleakten Entwurf gälte das auch für die Jahrgänge 1964 bis 1966, verlassen sollte sich darauf aber niemand. Alle anderen planen ihren Ruhestand gerade auf Basis einer Regel, die die Bundesregierung abschaffen will. Wann daraus geltendes Recht wird, weiß niemand. In welcher Form, auch nicht.
