Im Schnitt nutzen wir das Smartphone etwa 3 Stunden pro Tag (2,5 Stunden in 2024). Das ergab eine repräsentative Umfrage im Auftrag des Digitalverbands Bitkom aus dem Jahr 2026. Dazu gehören auch viele tägliche Entsperrungen – die sich mittels biometrischer Sperrmechanismen schneller und einfacher umsetzen lassen. Mit seinem Beschluss vom 13. März 2025 entschied der BGH (Az. 2 StR 232/24), dass Strafverfolgungsbehörden die Finger von Verdächtigen zwangsweise auf den Smartphone-Sensor auflegen dürfen, um ein Handy zu entsperren. Und sich auf diese Weise Zugriff auf die darin gespeicherten Daten zu verschaffen. Das jedoch zumindest nicht vollkommen willkürlich.
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Neue Befugnisse für Polizeistreifen
Der Beschluss könnte Folgen für den Schutz digitaler Privatsphäre haben, allerdings nur in gewissen Grenzen. Denn Beamte dürfen den Finger eines Beschuldigten nur im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung gegen seinen Willen auf den Fingerabdrucksensor legen. Ferner muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben und der Zugriff auf gespeicherte Daten der Aufklärung konkreter Straftaten dienen.
Während sich der Begriff der „Verhältnismäßigkeit“ in der Praxis unterschiedlich auslegen lässt, stellt die zweite Voraussetzung eine größere Hürde dar und schützt vor Missbrauch. Folglich müssen Bürger in der Regel auch angesichts des BGH-Beschlusses und mit Blick auf den Datenschutz nicht zwangsläufig auf den bequemen Fingerabdrucksensor verzichten und zur PIN wechseln. Wer jedoch auf Nummer sicher gehen möchte, sollte genau das tun.
Noch im Vorfeld des Beschlusses forderten manche Stimmen eine enge Auslegung der Voraussetzungen – insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit und den konkreten Ermittlungszweck. „Klar dürfte sein, dass die BGH-Entscheidung nun nicht als Freifahrtschein für beliebige weitere biometrische Entsperrungen gilt“, so etwa Rechtsanwalt Christian Solmecke. Kritiker führen zudem auf, dass die zugrundeliegende Befugnisnorm § 81b StPO lediglich zur Identifizierung geschaffen worden sei, nicht als Befugnis zum Datenzugriff.
Es ist keine Selbstbelastung
Entscheidend für den Beschluss sei laut BGH, dass es sich beim Auflegen des Fingers nicht um eine aktive Mitwirkung im Sinne der Selbstbelastung handele. Der Körper werde lediglich als „natürlicher Schlüssel“ verwendet – was wiederum mit dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit vereinbar sei.
Die Entscheidung basiert auf dem Fall eines ehemaligen Erziehers. Dieser wurde bereits im Jahr 2019 wegen der Erstellung kinderpornografischen Materials verurteilt. Das Urteil umfasste auch ein Berufsverbot; dennoch nahm der ehemalige Erzieher erneut eine Tätigkeit als privater Kinderbetreuer auf. Es folgte eine richterlich angeordnete Durchsuchung seiner Wohnräume sowie seiner Person. Im Rahmen ihrer Ermittlungen sicherten die Beamten zwei Smartphones, deren Entsperrung der Beschuldigte jedoch verweigerte. Daraufhin entschieden sich die Beamten dazu, seinen Finger zwangsweise auf den Sensor zu legen und sich so Zugriff zu verschaffen.
