Krank nach Kündigung: Kassenpatienten verlieren Leistungsanspruch

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Ein Gerichtsfall, der jeden treffen kann: Ein Mann zieht vor Gericht, nachdem er von einer Leiter gestürzt war und während der Sperrzeit krankgeschrieben wurde. Sowohl die Arbeitsagentur als auch die Krankenkasse übernehmen die Kosten nicht.
Ein Mann, der am Tisch vor seinen Arztrechnungen sitzt
LeistungsanspruchBildquelle: inside digital / KI-generiert / Thomas Kern

Arbeitslos und dann krank: Eigentlich sollte das soziale Netz jetzt greifen. Doch genau in dieser Phase können gesetzlich Versicherte ihren Leistungsanspruch verlieren. Warum plötzlich weder Arbeitsagentur noch Krankenkasse zahlen, zeigt ein Fall in München.

Sperrzeit und Versicherung kollidieren

Viele Arbeitnehmer kennen das: Arbeitsverhältnis beendet, Abfindung bekommen, Arbeitslosengeld beantragt. Doch genau hier beginnt die gefährliche Zeit. Weil die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängt, meist weil sie den Aufhebungsvertrag wie eine „eigene Kündigung“ bewertet, bekommst du für Wochen kein Arbeitslosengeld. Und während dieser Sperrzeit zahlt auch niemand Krankenversicherungsbeiträge für dich. Wenn du in dieser Phase ernsthaft erkrankst, steht dein Anspruch auf Krankengeld plötzlich auf tönernen Füßen.

Noch dramatischer ist die Lage, wenn du über deinen Ehepartner familienversichert bist. In solchen Fällen schließt die gesetzliche Regelung den Anspruch auf Krankengeld meist komplett aus. Auch wenn du laut ärztlichem Attest arbeitsunfähig bist. Die Konsequenz: Du bist zwar krank, aber du bekommst kein Geld vom Staat oder von der Versicherung.

Kassenpatienten: Münchner Gericht zeigt den Teufelskreis

Im verhandelten Münchner Fall zog ein Mann vor Gericht, nachdem er von einer Leiter gestürzt war und während der Sperrzeit krankgeschrieben wurde. Weder Arbeitsagentur noch Krankenkasse wollten zahlen. Ausgangspunkt des Falls war ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung. Die Arbeitsagentur verhängte dem Mann daraufhin eine Sperrzeit nach § 159 SGB III, weil sie von einer selbst herbeigeführten Arbeitslosigkeit ausging. Während dieser Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Zusätzlich griff § 157 SGB III. Diese Vorschrift regelt das Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigungen. Bedeutet: Weil die Abfindung eine Art Entgeltfunktion hatte, wurde der Anspruch auf Leistungen blockiert.

Auch die Familienversicherung hilft nicht

Normalerweise sind Bezieher von Arbeitslosengeld nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V gesetzlich krankenversichert. Doch während der Sperrzeit besteht kein Leistungsbezug. Somit entfällt auch diese Versicherungspflicht. Der Betroffene wechselte deshalb in die Familienversicherung. Das Problem hierbei aber: Krankengeld gibt es nach § 44 SGB V nur für Versicherte mit eigenem Anspruch. Wer familienversichert ist, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld. Genau hier schnappte die Falle zu.

Versuche, über nachgehende Leistungsansprüche noch Leistungen zu erhalten, scheiterten. Ein entscheidender Punkt: Es kommt nicht darauf an, wann du krank wirst, sondern in welchem Versicherungsverhältnis du am Tag der Krankschreibung stehst. Wechselst du in dieser Phase die Art der Versicherung, etwa durch Familienversicherung, kann das deinen Anspruch komplett zerstören.

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