Bestätigt: Amazon zockte Käufer bei den „Prime Deal Days“ ab

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Dass Unternehmen Gesetze oftmals zu großzügig auslegen, ist nicht neu. Doch wenn Verbraucher unverblümt getäuscht werden, hört der Spaß meistens auf. Genau das soll jedoch im Rahmen der Amazon-„Prime Deal Days“ geschehen sein. Das Landgericht München bestätigt.
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Der „Black Friday“ steht in den USA mittlerweile in erster Linie für großzügige Rabatte im Einzelhandel. Ganze Schwärme an Käufern fegen an diesem Tag die Regale leer. Und auch in Deutschland erfreut sich der „Black Friday“ oder seine Alternativen wie die „Black Week“, der „Cyber Monday“ oder eben Amazons „Prime Deal Days“ großer Beliebtheit. Denn was viele nicht wissen: Die angeblichen Rabatte fallen in Wahrheit oftmals deutlich geringer aus als angegeben oder liegen gelegentlich sogar über dem normalen Verkaufspreis. Um die großzügige Preiswerbung rechnerisch zu legitimieren, bedienen sich die Händler zahlreicher Tricks. Mit Blick auf Amazon erklärte das Landgericht München diese nun jedoch für rechtswidrig.

So führte Amazon „Prime Deal Days“-Käufer hinters Licht

Am 14. Juli 2025 entschied das Landgericht München zugunsten der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Demnach hätte Amazon im Rahmen seiner „Prime Deal Days“ rechtswidrig mit Rabatten geworben – Stichwort: intransparente Werbung. Grundsätzlich soll der US-Versandhändler dabei gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) sowie das Irreführungsverbot nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen und die angeblichen Rabatte nicht auf den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage angepasst haben. Konkret standen drei Varianten undurchsichtiger Preiswerbung im Fokus:

  • Prozentangaben, die sich auf einen UVP beziehen
  • Verwendung eines „Statt“-Preises, der sich an einem intransparenten „mittleren Verkaufspreis“ orientiert
  • Benutzung des Begriffs „Rabatt“ ohne Bezug zum unmittelbar vorangegangenen Verkaufspreis

„Das Getrickse mit der ‚unverbindlichen Preisempfehlung‘ ist für Unternehmen ein wichtiger Bestandteil ihrer Verkaufsstrategie – und wenn eine Werbemethode verboten wird, versuchen Unternehmen ständig, neue Strategien zu entwickeln, um geltendes Recht zu umgehen“, sagt Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Dabei bezieht sich Buttler primär auf die Mitte 2022 in Kraft getretene Preisangabenverordnung. Daraus geht unter anderem die zuvor aufgeführte 30-Tage-Regelung hervor. Leider umfasst PAngV einige auslegungsbedürftige Ausnahmen, die den Gerichten zusätzliche Arbeit bescheren. Mehr dazu in unserem Ratgeber zu den gefährlichsten Black-Friday-Tricksereien.

Exemplarischer Preisvergleich mit einem UVP – darauf müssen Käufer achten

Wie können sich Verbraucher wehren?

So perfide die Rabatt-Falle der Händler auf den ersten Blick auch scheinen mag, können sich Käufer durchaus wehren. Und zwar mittels Preisvergleichsportalen. Diese zeigen meistens nicht nur die aktuell günstigsten Kaufpreise, sondern auch eine Preisentwicklung. Letztere offenbart, ob der Wunschartikel jüngst noch günstiger war als im angeblichen Top-Deal. Oder ob die Preise kurz vor dem Deal vielleicht sogar absichtlich angezogen wurden.

Bildquellen

  • Preisvergleich mit einem UVP – darauf müssen Käufer achten: Otto / inside digital
  • Rechts überholen: Ab diesem Tempo auch auf der Autobahn erlaubt: Werner Lerooy / shutterstock.com
  • Amazon, PayPal, Klarna – Jetzt haben Millionen Nutzer ein Problem: Tupungato / shutterstock.com

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