Das Porto für Briefe und sonstige Dienstleistungen der Deutschen Post wuchs seit Jahren kontinuierlich. Doch auch der Komfort-Faktor ist mittlerweile deutlich höher, als es noch vor zehn Jahren der Fall war. Ein Beispiel hierfür stellen mobile Briefmarken dar, die seit Dezember 2020 über die Smartphone-App gekauft werden können. Nutzer erhalten einen achtstelligen Porto-Code, den es anstelle einer Postmarke auf den Umschlag anzubringen beziehungsweise aufzuschreiben gilt. Viel Zeit lassen sollte man sich damit allerdings nicht, denn wie die Deutsche Post mehrmals und in Fettschrift auf ihrer Seite unterstreicht, verfällt der Porto-Code nach 14 Tagen. Und zwar ohne Erstattung des Kaufpreises. Dagegen klagte zuletzt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) – mit Erfolg.
Gerichtsurteil: 14-tägige Frist ist unzulässig
„Nach Ablauf von 14 Tagen behält die Post das Geld für bereits bezahlte, aber noch nicht genutzte Porto-Codes einfach ein, ohne eine Gegenleistung zu erbringen“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin des vzbv. Nach ihrer Auffassung sei die extreme Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren rechtswidrig. Daher klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband vor dem Landgericht Köln – und bekam Recht. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die kurze Gültigkeitsdauer Verbraucher „unangemessen benachteiligt“ und erklärten eine entsprechende Klausel in den AGB des Unternehmens für unwirksam.
Die Deutsche Post argumentierte derweil mit einer begrenzten Anzahl an Zeichen. Ferner seien die Regelungen auch zur Vermeidung von Missbrauch erforderlich. Das LG Köln ließ diese Argumente allerdings nicht gelten und bezeichnete diese als „nicht nachvollziehbar“. Die achtstelligen Porto-Codes bestehen aus Zahlen und Buchstaben. Daher beläuft sich die maximale Anzahl möglicher Kombinationen auf über 2,8 Billionen (2.800 Milliarden). Eine weitere Stelle würde diese Zahl zudem um den Faktor 36 steigern. Die Missbrauchsgefahr sei derweil Sache der Post. Diese müsse ihr System so gestalten, dass eine mehrfache Verwendung der Codes erkannt und verhindert werde.
Beträgt das Verfallsdatum demnächst drei Jahre?
Das Urteil des LG Köln vom 20. Oktober (Az. 33 O 258/21) ist aktuell noch nicht rechtskräftig. Die Post hat gegen diese Entscheidung in einer höheren Instanz Berufung eingelegt (3 U 148/22). Es dürfte also selbst im besten Fall noch eine ganze Weile dauern, bis die Befristung der Gültigkeit angehoben wird.