Gericht stellt klar: Das ist für Mieter also doch verboten

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Ein Urteil aus Karlsruhe sorgt gerade für ordentlich Unruhe bei Mietern und könnte still und leise ein weitverbreitetes Alltagsmodell kippen. Was bisher für viele als harmlose Lösung bei Abwesenheit galt, entpuppt sich plötzlich als rechtliches Minenfeld mit klaren Verlierern.
Das dürfen Mieter also doch nicht

Das dürfen Mieter also doch nicht

Millionen Mietverhältnisse in Deutschland stehen damit vor einer grundlegenden Neubewertung dessen, was erlaubt ist und was nicht. Hintergrund der Entscheidung ist ein Fall aus Berlin, der zuvor für Schlagzeilen gesorgt hatte: Ein Mieter nutzte seine Zweizimmerwohnung, um sie während eines längeren Auslandsaufenthalts teuer unterzuvermieten, mehr als doppelt so teuer wie seine eigene Kaltmiete.

BGH-Klartext: Gewinne aus Untervermietung? Vergiss es!

Der BGH hat in seiner aktuellen Entscheidung unmissverständlich festgelegt: Mieter dürfen mit der Untervermietung ihrer eigenen Wohnung keinen finanziellen Vorteil erzielen, der über die Deckung ihrer eigenen Mietkosten hinausgeht. Anders gesagt: Wer versucht, die Wohnung „gewinnbringend“ weiterzugeben, verstößt gegen den Sinn der gesetzlichen Regelung. Das berechtigte Interesse an einer Untervermietung besteht nur dann, wenn die Untermiete dazu dient, die eigenen Mietkosten zu decken, nicht mehr. 

In dem konkreten Berliner Fall zahlte der Hauptmieter selbst nur rund 460 Euro kalt, verlangte aber für die Untervermietung fast 962 Euro monatlich. Der BGH wertete das als klaren Versuch, aus der Mietsache Profit zu schlagen, und bestätigte damit die Kündigung durch die Vermieterin.

Damit setzt Karlsruhe ein starkes Signal: Der Zweck des Untervermietungsrechts ist kein Geschäftsmodell, sondern ein Schutzinstrument für Mieter in besonderen Lebenssituationen. Etwa bei längeren Auslandsaufenthalten oder vorübergehender Abwesenheit. 

Möbel, Extras und „Möblierungszuschlag“. Was bleibt offen?

Ein spannender Punkt im Urteil war die Frage, wie mit möblierten Wohnungen umzugehen ist. Der Mieter hatte argumentiert, seine teils hochwertig ausgestattete Wohnung rechtfertige den höheren Untermietpreis. Doch der BGH ließ offen, wie Möbel und Hausrat bei der Berechnung anzusetzen seien. Auch, weil es derzeit keine verlässlichen gesetzlichen Maßstäbe dafür gibt.

Die Debatte darüber, wie „Möblierungszuschläge“ rechtlich sauber berechnet werden können, ist damit noch nicht abgeschlossen. Das Bundesjustizministerium arbeitet laut Experten an entsprechenden gesetzlichen Regeln. Dabei handelt es sich um einen Punkt, den sowohl Vermieter als auch Mieter im Blick behalten sollten.

Aber klar ist schon jetzt: Reine Profitabsichten sind für den BGH nicht zulässig. Selbst das Argument, man habe die Wohnung voll ausgestattet übergeben, reicht nicht, um die Grenze zwischen Kostendeckung und Gewinnerzielung zu verwischen.

Bildquellen

  • eu-ausweis: inside digital / KI-generiert / Thomas Kern
  • untermiete: inside digital / KI-generiert / Thomas Kern

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