Wer morgens im Firmenwagen zur Baustelle fährt, arbeitet bereits. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Für viele Beschäftigte im Baugewerbe, Handwerk, Pflege-Außendienst, Garten- und Landschaftsbau oder der Gebäudereinigung kann das bares Geld bedeuten: Je nach Fahrzeit können täglich 15 bis 20 Euro zusätzlich fällig werden.
Das Urteil stellt eine Praxis infrage, die in vielen Betrieben seit Jahren üblich ist. Bezahlt wird oft erst die Arbeit am Einsatzort, nicht aber die Fahrt vom Betriebshof zur wechselnden Baustelle. Nach Auffassung des EuGH kann genau diese Zeit jedoch bereits Arbeitszeit sein.
Fahrt zur Arbeit ist Arbeitszeit
Ausgelöst wurde das Verfahren durch ein spanisches Unternehmen für Landschaftspflege. Die Beschäftigten trafen sich morgens an einem festen Stützpunkt und fuhren von dort gemeinsam im Firmenfahrzeug zu wechselnden Einsatzorten. Die Hinfahrt wurde bezahlt, die Rückfahrt nicht. Ein spanisches Gericht legte den Fall deshalb dem EuGH vor.
Die Richter entschieden: Nach EU-Recht gibt es nur Arbeitszeit oder Ruhezeit. Eine dritte Kategorie „Reisezeit“ kennt die Arbeitszeitrichtlinie nicht. Wer während der Fahrt dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Zeit nicht frei gestalten kann, arbeitet, unabhängig davon, ob er selbst fährt, auf der Rückbank sitzt, schläft oder aufs Handy schaut. Entscheidend sind dabei drei Voraussetzungen:
- Die Fahrt ist Teil der eigentlichen Tätigkeit.
- Der Arbeitgeber bestimmt Treffpunkt, Fahrzeug, Strecke oder Abfahrtszeit.
- Die Beschäftigten können über ihre Zeit während der Fahrt nicht frei verfügen.
Der Fall stammt zwar aus Spanien, die Auslegung der EU-Arbeitszeitrichtlinie gilt aber auch für deutsche Gerichte.
Was das für deutsche Verträge bedeutet
Bislang wurde hier häufig mit der sogenannten Belastungstheorie argumentiert. Vereinfacht gesagt: Wer selbst fährt, arbeitet. Wer lediglich mitfährt, könne sich erholen. Diese Unterscheidung dürfte nach dem Luxemburger Urteil kaum noch haltbar sein. Ob jemand am Steuer sitzt oder auf der Rückbank mitfährt, spielt nach der Entscheidung grundsätzlich keine Rolle.
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Viele Arbeitsverträge im Handwerk enthalten Klauseln, nach denen Fahrten vom Betriebshof zur Baustelle nicht als Arbeitszeit gelten. Solche Regelungen können unwirksam sein, insbesondere wenn dadurch der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wird.
Der Arbeitgeber darf Fahrtzeiten zwar grundsätzlich geringer vergüten als reguläre Arbeitsstunden. Der durchschnittliche Stundenlohn darf dadurch jedoch nicht unter den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro fallen, der seit dem 1. Januar 2026 gilt.
Die Rechnung, die zeigt, ob Geld fehlt
Ein Maler fährt täglich 80 Minuten im Firmenwagen vom Betriebshof zu wechselnden Baustellen und zurück. Sein Arbeitsvertrag sieht 7,5 bezahlte Stunden zum Mindestlohn vor. Dafür erhält er täglich 104,25 Euro.
Tatsächlich steht er dem Arbeitgeber aber insgesamt 8 Stunden und 50 Minuten zur Verfügung. Rechnet man den Lohn auf diese tatsächliche Arbeitszeit um, ergibt sich ein Stundenlohn von nur 11,81 Euro und damit deutlich weniger als der gesetzliche Mindestlohn.
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Um den Mindestlohn einzuhalten, müsste der Arbeitgeber für diesen Tag 122,74 Euro zahlen. Es fehlen knapp 18,50 Euro, und zwar an jedem einzelnen Arbeitstag.
Bin ich betroffen?
Wer diese drei Fragen mit Ja beantwortet, sollte seinen Arbeitsvertrag genauer prüfen:
- Gibt der Arbeitgeber Treffpunkt, Fahrzeug und Abfahrtszeit vor?
- Gibt es keinen festen Arbeitsort, sondern ständig wechselnde Einsatzstellen?
- Sinkt der tatsächliche Stundenlohn durch unbezahlte Fahrtzeiten unter den gesetzlichen Mindestlohn?
Treffen alle drei Punkte zu, spricht vieles dafür, dass die Fahrtzeiten als Arbeitszeit zu berücksichtigen sind. Wer dagegen täglich zu einem festen Arbeitsplatz fährt oder nur gelegentlich zu einem Kundentermin unterwegs ist, fällt regelmäßig nicht unter das Urteil.
Betroffen sind weit über zwei Millionen Beschäftigte in Deutschland. Allein im Bauhauptgewerbe und im Gebäudereiniger-Handwerk arbeiten zusammen mehr als 1,6 Millionen Menschen. Dazu kommen Landschaftsgärtner (rund 130.000), Pflege-Außendienst (etwa 500.000) und Zeitarbeit mit ähnlichen Sammeltransport-Modellen.
Ansprüche nicht zu lange liegen lassen
Lohnansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren zum Jahresende. Ansprüche aus dem Jahr 2024 können deshalb grundsätzlich noch geltend gemacht werden. Aber Vorsicht: Viele Arbeits- oder Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen von nur drei bis sechs Monaten. Nach deren Ablauf verfallen Ansprüche häufig endgültig, selbst wenn sie eigentlich berechtigt wären.
Wer betroffen ist, sollte seine Fahrtzeiten dokumentieren und den Arbeitgeber schriftlich zur Nachzahlung auffordern. Reagiert dieser nicht, bleibt der Gang zum Arbeitsgericht. In der ersten Instanz besteht dort keine Anwaltspflicht.
