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Was Bank-Kunden jetzt kostenlos durchsetzen können

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Banken müssen ihren Kunden inzwischen mehr ermöglichen, als viele denken. Wer beim digitalen Banking auf eine Hürde stößt, muss sich nicht einfach zur Filiale schicken lassen. Dahinter steckt ein neuer Anspruch, den kaum jemand kennt und der sogar kostenlos durchsetzbar ist.
Geldscheine im Automaten einer Bank
Was Bank-Kunden jetzt kostenlos durchsetzen könnenBildquelle: Pixabay / Pexels

Stell dir vor, du willst 400 Euro überweisen. Betrag in der App deiner Bank eingetippt, Empfänger reingeschrieben, rüber in die TAN-App. Die Vorlesefunktion deines Handys sagt dir brav den Betrag. Den Namen des Empfängers sagt sie nicht. Du drückst auf einen Knopf, von dem du nur hoffen kannst, dass es der richtige ist, und schickst 400 Euro irgendwohin.

Die Bank hat ein Problem

Für Menschen, die auf einen Screenreader angewiesen sind, ist das kein Gedankenspiel. Es kann Alltag sein. Denn manche Banking-Apps funktionieren bis heute nicht vollständig mit solchen Hilfstechniken. Lange war die Standardantwort mancher Banken daher einfach: „Kommen Sie doch in die Filiale.“ Oder noch schöner: „Lassen Sie sich von Ihrem Partner helfen.“ Zwei Sätze, mit denen ein Kreditinstitut erklärt, dass deine Kontobewegungen ruhig eine Familienangelegenheit sein dürfen.

Diese Antwort ist seit dem 28. Juni 2025 nicht mehr ausreichend. An diesem Tag trat das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft, kurz BFSG. Es setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um und nimmt unter anderem Bankdienstleistungen für Verbraucher in die Pflicht.

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Login, Überweisung, TAN-Verfahren, Sicherheitsabfragen, Banking-App und elektronisches Postfach müssen barrierefrei nutzbar sein. Die Vorgaben legen ziemlich konkret fest, wie eine Banking-App funktionieren muss: Ein Screenreader muss Inhalte vorlesen können, Bedienelemente müssen erreichbar sein und wichtige Informationen dürfen nicht nur irgendwo winzig auf dem Display stehen. Für Bankdienstleistungen gilt sogar: Erklärungen müssen sprachlich verständlich sein.

Kein Ausweis. Kein Attest. Kein Nachweis.

Die Rechte aus dem BFSG hängen nicht daran, ob jemand einen Schwerbehindertenausweis besitzt. Auch ein Attest ist grundsätzlich nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Barriere die Nutzung eines Angebots verhindert oder erheblich erschwert.

Das kann einen blinden Menschen betreffen, dessen Screenreader eine Überweisung nicht vollständig vorlesen kann. Einen Menschen mit zittrigen Händen, der kleine Bedienelemente nicht zuverlässig trifft. Oder die 78-jährige Mutter, die seit dem Filialsterben auf eine Banking-App angewiesen ist, die sie nicht bedienen kann.

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Und genau hier wird es interessant. Denn: Eine Bank, die Online-Banking anbietet, muss es barrierefrei anbieten. Der Schalter ersetzt das nicht. Der hilfsbereite Ehemann auch nicht.

Warum ausgerechnet die Bank-App mauert

Hinter dem Problem steckt ein ziemlich absurdes technisches Dilemma. Blinde und stark sehbehinderte Menschen bedienen ihr Smartphone mit einem Screenreader. Die Software liest vor, was auf dem Bildschirm steht, und ermöglicht es, Bedienelemente ohne Blickkontakt anzusteuern.

Damit das funktioniert, muss der Screenreader tief mit der Oberfläche des Smartphones und der jeweiligen App zusammenarbeiten. Genau diese Möglichkeiten sind auf Android allerdings auch für Banking-Trojaner interessant. Schadsoftware kann sich Bedienungshilfen zunutze machen, Eingaben auslesen oder selbst Aktionen auf dem Gerät ausführen.

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Die Sicherheitsabteilung einer Bank steht damit vor einem Problem: Die Technik, die einem blinden Kunden den Zugang zum Konto ermöglicht, ähnelt ausgerechnet der Technik, die ein Trojaner missbrauchen kann. Die naheliegende Reaktion lautet: blockieren. Die Sicherheitsarchitektur schützt das Konto, indem sie den Kunden aussperrt.

Wenn du gegen eine Wand läufst

Eine wirklich barrierefreie Lösung braucht sauber ausgezeichnete Bedienelemente, zugängliche TAN-Verfahren und Dokumente im elektronischen Postfach, die sich mit Hilfstechniken nutzen lassen. Das gibt es nicht mit einem Schalter in den Einstellungen. Es braucht Entwicklung, Tests und Zeit.

Und genau deshalb kann sich eine Bank nicht einfach darauf zurückziehen, dass ihre App aus Sicherheitsgründen bestimmte Hilfstechniken blockiert.

Wer selbst betroffen ist, muss sich nicht damit begnügen, zum nächsten Schalter geschickt zu werden. Der erste Schritt ist banal, aber wichtig: Dokumentiere das Problem. Gerät, Betriebssystem, App-Version, verwendete Hilfstechnik, Datum und Uhrzeit. Screenshots helfen ebenfalls.

Noch wichtiger ist die Formulierung. Der Satz „Die TAN-App funktioniert schlecht mit meinem Screenreader“ landet schnell in irgendeiner technischen Warteschleife. Schreib die Folge auf, nicht den Fehler. Zum Beispiel: Der Name des Empfängers wird vor der Freigabe nicht vorgelesen. Deshalb kannst du nicht selbst prüfen, wohin dein Geld überwiesen wird.

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Dann fragst du die Bank schriftlich, wie du die Funktion bis zur Behebung des Problems sicher nutzen sollst. Die Antwort solltest du aufheben. Denn damit wird aus einem allgemeinen Ärgernis ein dokumentierter Fall.

Und jetzt kommt der kostenlose Hebel

Melden kann jeder. Die zuständige Marktüberwachungsstelle der Länder, kurz MLBF, sitzt in Magdeburg und überwacht die Einhaltung der Barrierefreiheitsvorgaben. Wer selbst betroffen ist, kann darüber hinaus einen förmlichen Antrag nach § 32 BFSG stellen.

Das ist mehr als eine normale Beschwerde. Ein solcher Antrag löst eine Prüfpflicht der zuständigen Behörde aus. Kosten: keine. Anwalt: keiner. Schwerbehindertenausweis: keiner. Zusätzlich gibt es die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz. Auch dieses Verfahren ist gebührenfrei.

Damit hat das Gesetz einen praktischen Teil, der im Alltag leicht untergeht: Es gibt nicht nur Regeln für die Banken. Es gibt einen Weg, sie überprüfen zu lassen.

Nur 70 Menschen für all das

Nun kommt allerdings der Haken. Die MLBF gibt es erst seit dem 26. September 2025. Sie hat rund 70 Mitarbeiter. Ende Januar 2026 beschloss ihr Verwaltungsrat die Marktüberwachungsstrategien. Sie prüft automatisiert, führt eigene Kontrollen durch und bearbeitet Beschwerden. Dabei haben Beschwerden Vorrang.

70 Menschen also. Für Banking-Apps, Online-Shops, Fahrkartenautomaten, Geldautomaten, E-Book-Reader und Smartphones dieses Landes. Das ist eine ziemlich überschaubare Truppe für eine ziemlich große Aufgabe.

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Der Bußgeldrahmen nach § 37 BFSG reicht je nach Verstoß bis zu 10.000 Euro, in bestimmten Fällen bis zu 100.000 Euro. Öffentlich dokumentierte Einzelbußgelder waren im Juli 2026 allerdings noch nicht bekannt.

EU droht Deutschland

Und während die deutsche Marktüberwachung ihren Betrieb hochfährt, hat die EU-Kommission im März 2026 eine mit Gründen versehene Stellungnahme nach Berlin geschickt. Deutschland setzt die EU-Richtlinie demnach noch immer nicht vollständig um. Die nächste Stufe wäre ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof.

Das Gesetz hat also Zähne. Nur hat bisher kaum jemand dabei zugesehen, wie es zubeißt. Für Betroffene ändert das nichts am Anspruch. Sie können sich beschweren, einen Antrag stellen und die Prüfung anstoßen. Und die Filiale, in die sie geschickt werden sollten, macht nächstes Jahr vielleicht sowieso zu.

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