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Abschied von der Rente nach 45 Jahren: Wer betroffen ist, weiß es noch nicht

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Wer 45 Jahre eingezahlt hat, darf heute mit 65 in Rente gehen, ohne Abzüge. Diese Regel soll fallen und die Regierung verspricht eine Übergangsfrist, die bislang aus einer einzigen Zahl besteht. Was der Wegfall die Jahrgänge ab 1964 kostet, lässt sich dagegen exakt ausrechnen.
Abschied von der Rente nach 45 Jahren: Wer betroffen ist, weiß es noch nicht
Abschied von der Rente nach 45 Jahren: Wer betroffen ist, weiß es noch nichtBildquelle: Sevgi LALE / Pexels

Die Rechnung passt auf einen Bierdeckel. Wer 1964 oder später geboren ist und 45 Versicherungsjahre beisammen hat, darf heute mit 65 in Rente gehen, ohne dass ihm jemand etwas abzieht. Fällt diese Rentenart weg, bleiben genau zwei Wege: zwei Jahre länger zur Arbeit fahren oder früher gehen und dafür zahlen. 0,3 Prozent Abschlag pro vorgezogenem Monat, 24 Monate, macht 7,2 Prozent. Dauerhaft, bis zum letzten Rentenbescheid.

Bei 1.000 Euro Bruttorente sind das 72 Euro weniger im Monat. Bei 1.800 Euro rund 130 Euro. Über 20 Jahre summiert sich das schnell auf den Gegenwert eines Mittelklassewagens. Beschlossen ist davon nichts. Und genau das ist das Problem.

Rente mit Übergangsfrist? Fünf Jahre, kein Datum

Die Alterssicherungskommission hat im Juni 33 Empfehlungen abgeliefert, darunter das Ende der abschlagsfreien Rente nach 45 Beitragsjahren. Union und SPD haben angekündigt, das Paket vollständig umzusetzen. Seitdem läuft die Beruhigungsmaschine.

Kanzleramtschefin Nina Warken sagte Ende August in der ZDF-Sendung „Berlin direkt“, man werde das mit Übergangsfristen und Härtefallregelungen machen, das sei schon vorgesehen. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hatte sich einen Tag zuvor offen für rund fünf Jahre gezeigt und dabei auf einen Vorschlag der Kommissionsvorsitzenden Constanze Janda verwiesen.

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Fünf Jahre klingt nach einer Zusage. Es ist aber keine. Eine Frist braucht ein Startdatum, sonst ist sie ein Garantieschein ohne Kaufbeleg. Wann läuft sie an – mit dem Kabinettsbeschluss, der Verkündung im Bundesgesetzblatt oder dem Inkrafttreten? Welcher Rentenbeginn gilt noch als geschützt? Und was passiert mit Menschen, die ihre Altersteilzeit längst unterschrieben haben?

Auf keine dieser Fragen gibt es eine Antwort, weil es keinen Gesetzestext gibt, in dem sie stehen könnte. Es existiert nicht einmal ein Referentenentwurf. Wer trotzdem eine Jahrgangsgrenze nennt, rät.

Der Notausgang wird gerade zugemauert

Bleibt die Rente für langjährig Versicherte: 35 Jahre, ab 63, mit Abschlag. Der Klassiker für alle, denen der abschlagsfreie Weg versperrt ist. Auch diesen Weg will die Kommission verengen. Das früheste Zugangsalter soll zeitnah von 63 auf 64 steigen und ab 2031 parallel zur Regelaltersgrenze mitwachsen, sodass der Abstand dauerhaft drei Jahre beträgt. Wer also auf den bezahlten Umweg ausweicht, findet ihn womöglich ein Jahr weiter hinten.

Eine Härtefallregelung für Leute, denen es schlecht genug geht

Als Ersatz ist eine sogenannte Schutzrente im Gespräch. Mindestens 35 Versicherungsjahre, dazu eine individuelle Gesundheitsprüfung: Kann jemand in dem Berufsfeld, in dem er jahrzehntelang gearbeitet hat, noch arbeiten? Der Zugang soll sich an der Altersrente für schwerbehinderte Menschen orientieren. Also: zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei, bis zu drei weitere Jahre früher mit Abzügen.

Für Menschen mit kaputten Knien und 38 Beitragsjahren wäre das eine echte Verbesserung. Für alle anderen ist es ein Tausch: Bisher zählte, wie lange jemand eingezahlt hat. Künftig zählt, wie sehr ihn die Arbeit bereits ruiniert hat.

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Wer 45 Jahre lang zuverlässig erschienen und dabei halbwegs gesund geblieben ist, hat in dieser Logik das Falsche getan. Beantragen lässt sich die Schutzrente ohnehin nicht. Sie steht in keinem Gesetz, nur in einem Kommissionsbericht.

Aus für die Rente nach 45 Jahren? Bildquelle: Yura Forrat / Pexels

Die Altersteilzeit-Falle

Besonders heikel wird es für Menschen, die ihre Altersteilzeit längst unterschrieben haben. Empfehlung 13 will das Blockmodell zusätzlich abschaffen und das Mindestalter von 55 auf 58 Jahre anheben. Das Modell ist simpel: Beschäftigte arbeiten zunächst mehrere Jahre weiter und werden anschließend für den Rest der vereinbarten Zeit freigestellt, bis die Rente beginnt.

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Diese Verträge werden auf den Tag genau gerechnet. Und in vielen Fällen ist das Datum, auf das sie gerechnet werden, der Beginn der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren. Fällt diese Rente weg, ohne dass jemand an die laufenden Verträge denkt, endet die Freistellungsphase. Und dann kommt erst einmal nichts.

Kein Gehalt, keine Rente. Ein Loch von bis zu zwei Jahren.

Wer es füllen will, geht früher und nimmt die 7,2 Prozent Abschlag mit. Der Gesetzgeber kann das besser. Er hat es schon einmal gezeigt: Bei der Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 wurden für bereits abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarungen eigens Stichtagsregelungen ins SGB VI geschrieben. Es ist also kein Fall von „Daran hat noch niemand gedacht“, sondern eher „Steht noch nirgends.“

Stand der Dinge

Ein Gesetzentwurf war für September angekündigt. Er liegt nicht vor. Nach der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt erklärte Bärbel Bas, die Reformpläne hätten die Menschen verunsichert und zum Ergebnis der AfD beigetragen. Über die unbeliebten Vorhaben müsse noch einmal geredet werden. Die ostdeutschen CDU-Ministerpräsidenten Sven Schulze, Michael Kretschmer und Mario Voigt wollen die Rente nach 45 Jahren erhalten. Das Verfahren soll trotzdem bis Jahresende durch sein.

Bis dahin gilt geltendes Recht. Für die Jahrgänge 1961 bis 1963 steigt die Altersgrenze schrittweise. Ab Jahrgang 1964 gilt die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren mit 65. Wer in diesem Zeitfenster ohnehin an der Reihe ist, kann die Debatte an sich vorbeiziehen lassen. Alle anderen planen ihren Ruhestand gerade auf Basis einer Regel, die die Bundesregierung abschaffen will. Wann daraus geltendes Recht wird, weiß niemand.

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