Netflix: Gericht verbietet unbegründete Preiserhöhung

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Netflix gehört hierzulande zu den beliebtesten Streamingdiensten. Mittlerweile produziert das Unternehmen auch zahlreiche exklusive Filme und Serien, die nur bei Netflix geschaut werden können. Als Streaming-Größe mit zahlreichen Kunden behielt sich das Unternehmen bisher das Recht vor, Preise für die Abonnements ohne Angaben von Gründen zu erhöhen. Dies wird hierzulande wohl demnächst nicht mehr möglich sein.
Das Netflix Logo in Los Gatos
Bildquelle: Netflix

Zuletzt hat Netflix die Preise für seine Abonnements im April 2010 erhöht. Die Kosten wuchsen um bis zu 14 Prozent, und dies konnte bisher durchaus wieder geschehen. Das US-Unternehmen platzierte nämlich eine Klausel in seine Nutzungsbedingungen, die Netflix das Recht einräumt, sowohl das Abo-Angebot als auch die Preise jederzeit zu verändern. Laut Angaben der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) wurden in der Klausel keine Faktoren benannt, von denen eine Preisanpassung abhängig sei.

Nun hat das Kammergericht in Berlin diese Praktik nach einer Klage der Verbraucherzentrale untersagt – ungeachtet dessen, dass die Laufzeit bei einem Netflix-Abo sowieso stets nur einen Monat beträgt. In Zukunft wird der Streaming-Dienst seine Preise somit nicht unkontrolliert und ohne Angaben von Gründen ändern können. Die Betonung liegt allerdings auf „Zukunft“, denn noch ist das Urteil des Gerichts nicht rechtskräftig.

Irreführende Buttons ebenfalls verboten

Ein weiterer Punkt im aktuellen Urteil umfasste die Bestellbuttons von Netflix. Diese enthielten bisher die Aufschrift „Mitgliedschaft beginnt kostenpflichtig nach Gratismonat“. Für die Verbraucherzentrale Bundesverband stellt dies eine unzulässige Formulierung dar, die Kunden in die Irre führen kann.

Demnach gehe aus der Beschriftung nicht eindeutig hervor, dass Verbraucher bereits mit ihrem Klick auf den Button eine kostenpflichtige Mitgliedschaft eingehen. „Ein Bestellbutton muss so gestaltet sein, dass Verbraucher eindeutig erkennen, dass sie mit einem Klick eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Zusätzliche Werbebotschaften haben darauf nichts zu suchen“, verkündet Heiko Dünkel, Leiter des Teams Rechtsdurchsetzung beim vzbv.

Auch das Kammergericht schien die Situation ähnlich zu bewerten, darum urteilte es, dass die Beschriftung des Bestellbuttons keine Angaben zum Gratismonat enthalten darf. Diese sollen demnächst nur außerhalb des Buttons, also beispielsweise darüber, darunter oder daneben, platziert werden dürfen.

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